Anforderungen an den Nachweis von Anschaffungs- und Veräußerungskosten bei Veräußerung wesentlicher Beteiligungen
Leitsatz
1. Der Nachweis, dass die ursprünglichen Anschaffungskosten für eine wesentliche Beteiligung in Form einer Bareinlage geleistet
wurden, ergibt sich nicht bereits aus den entsprechenden Angaben, die die Vertragsparteien zur Leistung der Einlagen gegenüber
dem Notar gemacht haben.
2. Rechtsanwaltshonorare können nur dann als nachträgliche Anachaffungskosten auf die Beteiligung oder als Veräußerungskosten
anerkannt werden, wenn ein entsprechender Zusammenhang zu der Beteiligung oder deren Veräußerung sich aus den betreffenden
Rechungen selbst ergibt oder in anderer Form (z. B. Verfahrensschriftwechsel) nachgewiesen wird.
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