Keine Berufsausbildung bei unzureichenden Lernanstrengungen in einem Fernlehrgang
Leitsatz
Ein Kind ist nicht in Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG,wenn es sich nicht ernsthaft auf seine
Berufsziele vorbereitet. Nimmt ein Kind an einem Fernlehrgang (hier: zur Vorbereitung auf das Abitur) teil, ist von mangelnder
Ernsthaftigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn das Kind deutlich weniger als die Hälfte der i. R. d. Regelstudiendauer erforderlichen
Aufgaben erledigt. Es kommt weder auf das Vorliegen einer schulischen Mindestorganisation an, noch muss eine Mindeststundenzahl
vorliegen.
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