Nach der Veräußerung einer Immobilie gezahlte Schuldzinsen sind keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung
Leitsatz
1. Schuldzinsen für ein Darlehen, mit dem der Erwerb einer vermieteten Immobilie finanziert wurde, sind für die Zeit nach
der Veräußerung der Immobilie keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn
der Veräußerungspreis nicht zur vollständigen Tilgung des aufgenommenen Darlehens ausreicht.
2. Ein zunächst begründeter wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung endet, sobald ein
mit Kredit angeschafftes Grundstück oder hergestelltes Gebäude nicht mehr zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung bestimmt ist.
3. Die unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung nachträglicher Schuldzinsen bei den Gewinneinkünften einerseits und den
Überschusseinkünften andererseits beruht auf dem Dualismus der Einkünfteermittlung. Nach der Rechtspr. des Bundesverfassungsgerichts
begegnet der Einkünftedualismus keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
4. § 24 Nr. 2 EStG setzt voraus, dass Aufwendungen ihrem Wesen nach weiterhin Werbungskosten sind, der Zusammenhang mit der
früheren Einkunftsquelle nicht gelöst worden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Einkunftsquelle veräußert worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 334 Nr. 6 EFG 2011 S. 1052 Nr. 12 EStB 2011 S. 415 Nr. 11 KÖSDI 2011 S. 17537 Nr. 8 RAAAD-68606
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.07.2010 - 13 K 136/07
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