Ordnungsmäßigkeit von Bar-Teilzahlungsquittungen über Bauleistungen bei ausführlicher Auftragsbestätigung
Vorsteuerabzug bei „nur” Teilzahlungsrechnungen ohne Endrechnung
Leitsatz
1. Auch wenn der einen Vertrag über die Errichtung einer Stahlbauhalle mit einem Auftragsvolumen von pauschal 20.000 EUR schließende
Leistende nur einmalig am Markt tätig wird, weil er nach Kündigung des Auftrags keine erneuten Aufträge mehr annimmt, ist
der Leistende als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG anzusehen, wenn er seine wirtschaftliche Zukunft planmäßig auf eine
unternehmerische und selbstständige Tätigkeit ausgerichtet hatte.
2. Legt eine GmbH in 2003 nach mündlicher Einigung über die Errichtung einer Stahlbauhalle die vereinbarten Vertragsbedingungen
unter Anführung des genauen Leistungsumfangs, des Nettoentgelts zzgl. 16 % Umsatzsteuer, der Zahlungsmodalitäten (Zahlung
von Teilbeiträgen nach Baufortschritt in bar per Quittung) und des Zeitkorridors in der Auftragsbestätigung fest, ist die
in den vom Leistenden unterzeichneten Teilzahlungsquittungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer auch dann abzugsfähig,
wenn die Quittungen keine Anschriften enthalten und als Leistungsbeschreibung lediglich „Bauleistungen” ausweisen, jedoch
die Verknüpfung zu der Auftragsbestätigung ausreichend hergestellt ist.
3. Eine Endrechnung ist für den Erhalt des Vorsteuerabzugs nicht nötig, wenn über Teilzahlungen umsatzsteuerrechtlich richtig
abgerechnet wurde.