Die Betreuungsleistungen einer selbständigen Berufsbetreuerin sind weder nach deutschem Umsatzsteuerrecht noch nach Gemeinschaftsrecht
von der Umsatzsteuer befreit.
Berufsbetreuer sind keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A (1) Buchst
g) der Richtlinie 77/388/EWG.
Auch eine Steuerbefreiung nach Artikel 132 (1) Buchst. g) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt voraus, dass die Dienstleistung
durch eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht wird.
Die Ungleichbehandlung zwischen Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen entspricht dem Willen des nationalen Gesetzgebers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 108 Nr. 2 DStZ 2011 S. 386 Nr. 11 EFG 2011 S. 1115 Nr. 12 WAAAD-68597
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U
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