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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 1914/10 U EFG 2011 S. 1115 Nr. 12

Gesetze: UStG § 4 Nr. 18UStDV § 23RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. gRL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g VBVG § 4 Abs. 2

Umsatzsteuerbefreiung einer Berufsbetreuerin

Leitsatz

  1. Die Betreuungsleistungen einer selbständigen Berufsbetreuerin sind weder nach deutschem Umsatzsteuerrecht noch nach Gemeinschaftsrecht von der Umsatzsteuer befreit.

  2. Berufsbetreuer sind keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A (1) Buchst g) der Richtlinie 77/388/EWG.

  3. Auch eine Steuerbefreiung nach Artikel 132 (1) Buchst. g) der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie setzt voraus, dass die Dienstleistung durch eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht wird.

  4. Die Ungleichbehandlung zwischen Berufsbetreuern und Betreuungsvereinen entspricht dem Willen des nationalen Gesetzgebers.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 108 Nr. 2
DStZ 2011 S. 386 Nr. 11
EFG 2011 S. 1115 Nr. 12
WAAAD-68597

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 26.11.2010 - 1 K 1914/10 U

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