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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 16 V 627/08 A(F)

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 35 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69, GG Art. 3

Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke des § 35 EStG

Leitsatz

  1. Bei der Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke des § 35 EStG für die Beteiligten einer Mitunternehmerschaft (hier: atypisch stille Gesellschaft) sind gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen.

  2. Für die Annahme einer „Gewinnabhängigkeit” ist die Abhängigkeit vom Gesamtgewinn eines Unternehmens erforderlich; die Abhängigkeit vom Gewinn eines Unternehmensteils genügt nicht.

  3. Die Nichtberücksichtigung gewinnunabhängiger Vorabgewinnanteile ist nicht verfassungswidrig.

Fundstelle(n):
IAAAD-68593

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 15.09.2008 - 16 V 627/08 A(F)

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