Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke des § 35 EStG
Leitsatz
Bei der Aufteilung der Gewerbesteuermessbeträge für Zwecke des § 35 EStG für die Beteiligten einer Mitunternehmerschaft (hier:
atypisch stille Gesellschaft) sind gewinnunabhängige Vorabgewinnanteile nicht zu berücksichtigen.
Für die Annahme einer „Gewinnabhängigkeit” ist die Abhängigkeit vom Gesamtgewinn eines Unternehmens erforderlich; die Abhängigkeit
vom Gewinn eines Unternehmensteils genügt nicht.
Die Nichtberücksichtigung gewinnunabhängiger Vorabgewinnanteile ist nicht verfassungswidrig.
Fundstelle(n): IAAAD-68593
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 15.09.2008 - 16 V 627/08 A(F)