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BGH 10.01.2002 III ZR 62/01
Arbeitsrecht; | Sorgfaltspflichten einer Gewerkschaft bei Gewährung von Rechtsschutz
An die Sorgfaltspflichten einer Gewerkschaft, die es übernommen hat, ihren Mitgliedern umfassenden Rechtsschutz zu gewähren, werden dieselben Maßstäbe angelegt wie bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Bei Schlechterfüllung haftet die Einzelgewerkschaft, obwohl diese unmittelbar nur Mitglied des Gewerkschaftsbundes ist, aufgrund der satzungsrechtlichen Verpflichtung, zugunsten der einzelnen Gewerkschaftsmitglieder Rechtsstellen zur Rechtsberatung und Prozessvertretung zu unterhalten ().