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AG Dülmen 12.07.2001 3 C 271/00

Schadensersatzrecht; | Fangprämie bei bloßem Diebstahlsverdacht

Eine sog. Fangprämie in Höhe von 100 DM ist auch dann angemessen und sachlich gerechtfertigt, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Kunde lediglich vergessen hat, die Ware zu bezahlen. Die Kosten für die allgemeine Überwachung - wie z. B. für Warenhausdetektive, Fernsehkameras - können demgegenüber nicht auf einen (potenziellen) Ladendieb umgelegt werden (AG Dülmen, Urt. v. - 3 C 271/00, NJW-RR 2002, 91).

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