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BBK Nr. 6 vom Seite 245

Ansatz und Bewertung von Drohverlustrückstellungen

Mit dem BilMoG hat der [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 259Gesetzgeber bedeutende Änderungen in der Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen umgesetzt. Der HFA des IDW hat sich in der aktualisierten Stellungnahme IDW RS HFA 4 mit den „Zweifelsfragen zum Ansatz und zur Bewertung von Drohverlustrückstellungen” beschäftigt, die der Beitrag vorstellt und dabei auch auf steuerbilanzielle Fragen eingeht.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Ansatz von Drohverlustrückstellungen

[i]„Schwebende Geschäfte” gesetzlich nicht definiert Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, wobei der Begriff „schwebende Geschäfte” gesetzlich nicht definiert ist. Das IDW definiert in der Stellungnahme daher „schwebende Geschäfte” als verpflichtende, gegenseitige Verträge, die auf einen Leistungsaustausch gerichtet sind und aus [i]Dauerschuldverhältnisse oder einmalige Lieferungen und Leistungen Sicht des jeweiligen Vertragspartners einen Anspruch sowie eine (Außen-)Verpflichtung begründen. Dabei kann es sich um Dauerschuldverhältnisse oder um einmalige Lieferungen und Leistungen handeln.

Voraussetzung für die Passivierung einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften ist, dass sich aus einem schwebenden Geschäft ei...

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