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Gesellschaftsrecht; | Auseinandersetzungsguthaben bei einer an einer PGH beteiligten Genossenschaft
Für die Höhe des Auseinandersetzungsanspruchs eines ausgeschiedenen Mitglieds einer Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend, wenn dieser nicht wirksam innerhalb der Anfechtungsfristen angefochten wurde. Dies gilt auch hinsichtlich der Verlustbeteiligung eines ausgeschiedenen Mitglieds. Das ausgeschiedene Mitglied ist dafür darlegungs- und beweisbelastet, in welcher Höhe es Geschäftsanteile gezeichnet und hierauf Einzahlungen geleistet hat. Ein Protokoll einer Generalversammlung, in dem lediglich festgelegt ist, dass das Geschäftsguthaben nach den Jahren der Betriebszugehörigkeit festgesetzt werden soll, begründet keinen Beweis dafür, ob und in welcher Höhe Geschäftsanteile gezeichnet und hierauf Einzahlungen geleistet worden sind (LG Dresden, Urt. v. - 14 O 2958/99)...