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NWB direkt Nr. 11 vom Seite 251

Prokura

Prokura ist eine rechtsgeschäftlich erteilte, ins Handelsregister einzutragende handelsrechtliche Vollmacht, die zur Vornahme aller Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, ermächtigt. Ihre Erteilung begründet im Geschäftsverkehr einen weitreichenden Vertrauensschutz.

Basiswissen

Mit der Erteilung der Prokura ermächtigt der Inhaber eines Handelsgeschäfts einen Dritten „zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt” (§ 49 Abs. 1 HGB). Sie geht damit weit über die Handlungsvollmacht hinaus. Lediglich zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur dann ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis besonders erteilt ist.

[i]Basiswissen mit weiterführenden VerweisenIm infoCenter/Lexikon Ihrer NWB Datenbank haben wir die Kerninformationen zu verschiedenen Stichworten aus dem Bereich Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt – selbstverständlich mit Verweisen auf vertiefende Literatur. Rund um das Thema „Prokura” finden Sie hier u. a. Basiswissen zu Einzel- und Gesamtprokura, zur Beschränkung der Prokura sowie zur Übertragung und Beendigung der Proku...

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