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NWB Nr. 11 vom Seite 869

Zeitarbeits- und Entleihunternehmen drohen Nachforderungen

[i]BAG, Beschluss v. 14. 12. 2010 -1 ABR 19/10Alle von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService Agenturen (CGZP) geschlossenen Tarifverträge sind unwirksam. Dies gilt auch rückwirkend. Der Beschluss des BAG (Besprechung in der NWB folgt in Kürze) könnte viele Zeitarbeitsfirmen ins Wanken bringen. Auch die Entleihunternehmen sind i. d. R. gezwungen, bereits für 2010 Rückstellungen zu bilden, denn sie haften sekundär für Sozialabgaben.

Lohnansprüche der Zeitarbeitnehmer gegenüber dem Verleihunternehmen

[i]Ohne wirksamen Tarifvertrag gilt Equal-Pay-AnspruchLeiharbeitnehmer können gegenüber ihrer Verleihfirma Nachzahlung von Gehalt für Zeiträume ab 2008 fordern. Grundlage für Nachzahlungen ist eine Bestimmung im Arbeitübernehmerüberlassungsgesetz (§ 9 Nr. 2 AÜG), die bestimmt, dass Leiharbeitnehmer grds. genauso zu entlohnen sind wie die im Entleihbetrieb festangestellten Arbeitnehmer mit vergleichbaren Aufgaben (sog. Equal-Pay-Grundsatz). Davon darf u. a. durch einen wirksamen Tarifvertrag abgewichen werden – wie jetzt rechtskräftig entschieden ist, waren die Tarifverträge der CGZP seit 2002 aber nicht wirksam. Arbeitnehmer können die Gehaltsdifferenz bis zur Grenze der dreijährigen Verjährung geltend machen (§ 10 Abs. 4 AÜG).

Beschäftigte müssen ihren Anspruch individuell bei ihrem Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) geltend machen und ggf. einklagen. Sie sollten Ansprüche schnell geltend machen. Zur Bezifferung ihres Anspruchs auf laufendes Entgelt, Sonderzuwendungen und Sachleistungen steht ihnen vorab ein Auskunftsanspruch zu. Den Entleihbetrieben droht daher eine Welle von Auskunftsanfragen nach

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