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Umsatzsteuer | Behandlung von Integrationskursen
Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. wurde § 3 SGB II (Leistungsgrundsätze) um Abs. 2b ergänzt. Danach soll die Bundesagentur für Arbeit bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, auf die Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 AufenthG hinwirken. Mit dieser Regelung wurde gesetzlich klargestellt, dass Integrationskurse Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, da ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache eine wesentliche, z. T. die entscheidende Voraussetzung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt sind. Das BMF hat nun mit Schreiben v. in Abschn. 4.21.2. des UStAE einen neuen Abs. 3a eingefügt. Danach fallen die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, ...