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BGH 14.12.2010 1 StR 275/10, NWB 11/2011 S. 862

Steuerstrafrecht | Vollendete Steuerhinterziehung trotz vollständiger Tatsachenkenntnis des Finanzamts

Der entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben nicht deshalb entfällt, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt waren und zudem sämtliche Beweismittel (§ 90 AO) bekannt und verfügbar waren.

Anmerkung:

Die Argumentation des BGH zur Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung trotz vollständiger Tatsachenkenntnis des Finanzamts erscheint nicht zwingend. Der BGH stellt streng auf den Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ab und führt dabei an, dass sich das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörde im Gesetz ausdrücklich nur im Fall des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, nicht jedoch bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO findet. Ein Hineinlesen dieses Umstands als ungeschriebenes T...

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