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Bundesministerium der Finanzen - IV C 3 - S 2198 b - 35/99 BStBl 1999 I S. 879

Übersicht über die zuständigen Bescheinigungsbehörden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung für Baudenkmale (§§ 7i, 10 f, 11b EStG, § 52 Abs. 21 Satz 7 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl 1997 I S. 821) oder für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10 g EStG); Berichtigung

Bezug:

- Stand September 1999 -

I. Steuerbegünstigung für Baudenkmale (§§ 7i Abs. 2, 10 f, 11b EStG und § 52 Abs. 21 S. 7 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom , BGBl 1997 I S. 821)


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Hessen
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloß Biebrich/Westflügel
65203 Wiesbaden

sofern nicht das Bescheinigungsverfahren auf die
jeweils zuständige untere Denkmalschutzbehörde
übertragen wurde
 

II. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter (§ 10 g EStG)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hessen
§ 10 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3:
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloß Biebrich/Westflügel
65203 Wiesbaden

sofern nicht das Bescheinigungsverfahren auf die
jeweils zuständige untere Denkmalschutzbehörde
übertragen wurde
 

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BMF v. 04.10.1999 - IV C 3 - S 2198 b - 35/99

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