Vertretungszwang für Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienen Zeugen
Gesetze: FGO § 55 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 2, FGO § 62 Abs. 4, FGO § 82, FGO § 128 Abs. 1, FGO § 129 Abs. 1, ZPO § 380
Instanzenzug:
Gründe
1 I. Das Finanzgericht (FG) hat gegen die als Zeugin geladene, in der mündlichen Verhandlung vom nicht erschienene Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 5 K 7107/06 B ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt. Zugleich wurde die Beschwerdeführerin belehrt, der Beschluss sei unanfechtbar. Der am von der Beschwerdeführerin persönlich eingelegten Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt. Mit Schreiben der Geschäftsstelle des IV. Senats des wurde die Beschwerdeführerin auf den beim BFH bestehenden Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) hingewiesen. Mit Schreiben des Vorsitzenden vom , ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am , wurde die Beschwerdeführerin erneut auf den vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang hingewiesen und gebeten, nunmehr ihre Beschwerde bis spätestens unter Beachtung der im Schreiben vom dargestellten Formerfordernisse wirksam einzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich nicht geäußert.
2 II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
3 Vor dem BFH muss sich —wie die Beschwerdeführerin vom BFH belehrt worden ist— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nrn. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 FGO). Der Vertretungszwang gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird, also auch für die Einlegung von Rechtsmitteln beim FG (vgl. auch BTDrucks 16/3655, S. 98 f.). Damit unterliegt auch die gegen die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen einen nicht erschienenen Zeugen gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 3 der Zivilprozessordnung statthafte Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO (vgl. z.B. , BFH/NV 2008, 1870) dem Vertretungszwang. Nachdem die Beschwerde auch nach wiederholter Belehrung der Beschwerdeführerin nicht von einer der genannten Personen oder Gesellschaften eingelegt worden ist, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Dies ungeachtet dessen, dass sich die Frist zur Einlegung der Beschwerde mangels ordnungsgemäßer Belehrung durch das FG im Streitfall nicht nach § 129 Abs. 1 FGO, sondern nach § 55 Abs. 2 FGO bestimmt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2011 S. 811 Nr. 5
XAAAD-62788