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Gewährung von Investitionszulagen für kurzlebige Wirtschaftsgüter; hier: Anwendung des (BStBl 1979 II S. 578)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des o.g. folgendes:
Nach dem bezeichneten Urteil sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht deshalb von der Investitionszulage nach § 4b InvZulG ausgeschlossen, weil ihre Nutzungsdauer nicht mehr als 1 Jahr beträgt. Die Verwaltungsanweisung in Tz. 29 S. 2 des (BStBl 1977 I S. 246) ist damit überholt. Die Grundsätze des bezeichneten Urteils sind nicht nur bei der Gewährung von Investitionszulagen nach § 4b InvZulG, sondern auch bei der Gewährung von Investitionszulagen nach den §§ 1, 4 und 4a InvZulG und nach § 19 BerlinFG anzuwenden.