Zulässigkeit des häuslichen Wäschewaschens mit Brunnenwasser nach der Trinkwasserverordnung
Leitsatz
Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie BVerwG 8 C 16.08).
Gesetze: § 2 Abs 2 TrinkwV 2001, § 3 Nr 1 Buchst a TrinkwV 2001, § 3 Nr 2 TrinkwV 2001, § 4ff TrinkwV 2001, § 4 TrinkwV 2001, § 13 Abs 1 S 1 TrinkwV 2001, § 13 Abs 1 S 2 TrinkwV 2001, § 13 Abs 1 S 5 TrinkwV 2001, § 13 Abs 3 TrinkwV 2001, EGRL 83/98
Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 4 B 08.1586 Beschlussvorgehend VG Würzburg Az: W 2 K 07.910 Urteil
Tatbestand
1Der Kläger ist Eigentümer eines an die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten angeschlossenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Er begehrt eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage für den Betrieb seiner Waschmaschine.
2Nach § 5 Abs. 2 und 3 der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten - Wasserabgabesatzung - (WAS) vom erstreckt sich die Pflicht zur Benutzung der Wasserversorgungsanlage auf den gesamten Wasserbedarf mit Ausnahme des Bedarfs für die Gartenbewässerung und die Toilettenspülung. Der Benutzungszwang kann nach § 7 WAS auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschränkt werden, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Letzteres ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 WAS insbesondere der Fall, wenn für den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung gewährleistet wird.
3Mit Schreiben vom beantragte der Kläger die Teilbefreiung vom Benutzungszwang, um das auf seinem Grundstück gesammelte Regenwasser für die Gartenbewässerung, die Toilettenspülung und zum Wäschewaschen nutzen zu können. Für das Regenwasser sei ein eigenes Leitungsnetz installiert; direkte Verbindungen zum öffentlichen Netz seien ausgeschlossen.
4Mit Bescheid vom lehnte der Beklagte den Antrag hinsichtlich des Wäschewaschens ab und erklärte, die Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung und Toilettenspülung sei unter - vom Kläger nicht angegriffenen - Auflagen zulässig. Wasser zum Wäschewaschen müsse nach § 3 Nr. 1 der Trinkwasserverordnung vom (BGBl I S. 959 - TrinkwV) Trinkwasserqualität haben. Diese Anforderung erfülle das Wasser aus der Eigengewinnungsanlage nicht.
5Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger am Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg erhoben. Dieses hat den Beklagten mit Urteil vom verpflichtet, dem Kläger die begehrte Teilbefreiung für die Nutzung der Waschmaschine zu gewähren, und die entgegenstehenden Regelungen im Bescheid des Beklagten vom sowie den Widerspruchsbescheid vom aufgehoben. Der Anspruch auf die Teilbefreiung ergebe sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS. Für den Beklagten sei die Beschränkung der Benutzungspflicht wirtschaftlich zumutbar. Ihr stünden weder andere Rechtsvorschriften wie die Trinkwasserverordnung noch Gründe der Volksgesundheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 WAS entgegen.
6Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm zugelassene Berufung des Beklagten gemäß § 130a VwGO mit dem angegriffenen Beschluss vom zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch nach § 7 Abs. 1 WAS zu Recht bejaht. Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Teilbefreiung seien weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Die Teilbefreiung widerspreche auch nicht anderen Rechtsvorschriften. Die Qualitätsanforderungen der Trinkwasserverordnung gälten nach § 2 Abs. 2 TrinkwV nicht für Eigenversorgungsanlagen, die zusätzlich zur öffentlichen Wasserversorgung im Haushalt benutzt würden. § 3 TrinkwV beschränke sich auf eine Definition des Wassers für den menschlichen Gebrauch und normiere kein Ge- oder Verbot gegenüber den Verbrauchern. Gründe der Volksgesundheit stünden der Teilbefreiung ebenfalls nicht entgegen. Nach den bisherigen Erkenntnissen sei für das Wäschewaschen kein Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich, da eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Waschmaschine mit Regenwasser nicht feststellbar sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits in seinem Urteil vom - 23 B 97.2120 - nach Auswertung der dazu vorliegenden Informationsquellen ausführlich dargelegt, dass die Nutzung von Regen- als Waschwasser kein generelles Gesundheitsrisiko begründe. Diese Ausführungen mache der erkennende Senat sich zu eigen. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die zu einer anderen Einschätzung führen würden, hätten sich zwischenzeitlich nicht ergeben. Anhaltspunkte dafür, dass etwa aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten im Fall des Klägers eine andere Beurteilung erforderlich wäre, seien weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
7Mit der im angegriffenen Beschluss zugelassenen, rechtzeitig eingelegten und ordnungsgemäß begründeten Revision macht der Beklagte geltend, die Trinkwasserverordnung schließe als andere, entgegenstehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS eine Teilbefreiung vom Benutzungszwang zum Betrieb der Waschmaschine mit Regenwasser aus. Die - erstmals mit der Revisionsbegründung vorgelegte - Informationsschrift des Umweltbundesamtes mit dem Titel "Versickerung und Nutzung von Regenwasser. Vorteile, Risiken, Anforderungen" aus dem Jahr 2005 widerlege die Annahme des Berufungsgerichts, nach den bisherigen Erkenntnissen begründe die Nutzung von Regen- als Waschwasser keine Gesundheitsgefahr. Zudem hätten gesundheitsamtliche Untersuchungen ergeben, dass teilweise schwere Mängel hinsichtlich der ordnungsgemäßen Installation der Brauchwassernutzungsanlagen bestünden.
8Der Beklagte beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom sowie des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom die Klage abzuweisen.
9Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
10Er verteidigt den angegriffenen Beschluss und verweist auf Veröffentlichungen zur hygienischen Unbedenklichkeit der Nutzung von Regen- als Waschwasser.
11Mit Schriftsätzen vom 27. September und haben der Kläger und der Beklagte auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Vertreter des Bundesinteresses hat seine ursprüngliche Beteiligung aufgegeben.
Gründe
12Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
13Die zulässige Revision ist nicht begründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dem Kläger stehe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS ein Anspruch auf die begehrte Teilbefreiung zur Nutzung von Regenwasser als Waschwasser zu, verletzt kein revisibles Recht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO.
14Die revisionsrechtliche Prüfung ist nach § 137 Abs. 1, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO an die berufungsgerichtliche Auslegung und Anwendung der irrevisiblen Wasserabgabesatzung des Beklagten gebunden. Sie muss davon ausgehen, dass der Kläger nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WAS einen Anspruch auf die begehrte Teilbefreiung hat, weil diese für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und ihr weder andere Rechtsvorschriften noch Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob diese Anwendung irrevisiblen Rechts auf einer fehlerhaften Anwendung revisiblen Rechts beruht, oder ob ihr Ergebnis gegen revisibles Recht verstößt. Beides ist nicht der Fall.
15Zutreffend ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Trinkwasserverordnung der begehrten Teilbefreiung nicht entgegensteht.
16Wie der Senat bereits mit Urteilen vom - BVerwG 8 C 16.08 - (NVwZ 2010, 1157) und vom - BVerwG 8 C 41.09 - (juris) entschieden hat, ergibt sich aus der Bestimmung des sachlichen Geltungsbereichs der Trinkwasserverordnung in § 2 Abs. 2 TrinkwV, dass das Wasser aus Eigenversorgungsanlagen, die zusätzlich zu einem bestehenden Anschluss an die zentrale Trinkwasserversorgung im Haushalt genutzt werden, nicht den Qualitätsanforderungen an Trinkwasser nach §§ 4 bis 10 TrinkwV genügen muss. Zu diesen zusätzlich genutzten Eigenversorgungsanlagen gehört auch die Regenwassernutzungsanlage des Klägers.
17Für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat, und die zusätzlich zu den (Trink-)Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 TrinkwV verwendet werden, gilt die Trinkwasserverordnung nach § 2 Abs. 2 TrinkwV nur, soweit sie auf solche Anlagen ausdrücklich Bezug nimmt. Eine ausdrückliche Bezugnahme setzt eine Erwähnung im Wortlaut der betreffenden Norm voraus (Urteile vom a.a.O. Rn. 21 und vom a.a.O. Rn. 16). Sie fehlt in §§ 4 bis 10 TrinkwV, die die Qualitätsanforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nr. 1 TrinkwV und damit auch an Trinkwasser nach § 3 Nr. 1 Buchst. a TrinkwV und an Waschwasser nach dem dritten Spiegelstrich dieser Vorschrift regeln. Danach gelten diese Qualitätsanforderungen nicht für das Wasser aus zusätzlich genutzten Eigenversorgungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 2 TrinkwV. Vielmehr lässt die Trinkwasserverordnung die Nutzung des Wassers aus solchen Anlagen im Haushalt unabhängig von der Wasserqualität zu, solange die Eigenversorgungsanlage nur zusätzlich, nämlich neben einem Anschluss an eine Anlage zur Trinkwasserversorgung im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV, benutzt wird (Urteile vom a.a.O. Rn. 20 und vom a.a.O. Rn. 15).
18Aus § 3 Nr. 1 Buchst. a Spiegelstrich 3 TrinkwV, der Waschwasser dem Wasser für den menschlichen Gebrauch zuordnet, ergibt sich nichts anderes. Diese Vorschrift erschöpft sich in einer Legaldefinition, die nach dem Verwendungszweck differenziert. Die Einschränkung des Anwendungsbereichs der Trinkwasserverordnung in § 2 Abs. 2 TrinkwV stellt jedoch nicht auf den Verwendungszweck des Wassers aus der Eigenversorgungsanlage ab, sondern auf dessen Qualität und die zusätzliche Benutzung neben einem Trinkwasseranschluss. Dabei bezieht § 2 Abs. 2 TrinkwV ausdrücklich diejenigen Anlagen ein, die nicht dazu bestimmt sind, Wasser in Trinkwasserqualität zu liefern. § 3 Nr. 1 TrinkwV nimmt auch nicht ausdrücklich auf Anlagen nach § 2 Abs. 2 TrinkwV Bezug, im Gegensatz etwa zu § 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 TrinkwV, die solche Anlagen erwähnen und bestimmten Anzeigepflichten unterwerfen.
19Die Anlagen nach § 2 Abs. 2 TrinkwV werden schließlich nicht von der Legaldefinition der Kleinanlage in § 3 Nr. 2 Buchst. b TrinkwV erfasst. Wie sich aus dem systematischen Zusammenhang beider Vorschriften ergibt, fallen unter § 3 Nr. 2 TrinkwV nur die zur Entnahme und Abgabe von Wasser in Trinkwasserqualität bestimmten Anlagen. Dagegen bezieht § 2 Abs. 2 TrinkwV sich auf Eigenversorgungsanlagen, die keine Trinkwasserqualität liefern sollen und neben einem die Trinkwasserversorgung sichernden Anschluss wie dem an die öffentliche Wasserversorgung des Beklagten benutzt werden.
20Der Sinn und Zweck der Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs der Trinkwasserverordnung in § 2 Abs. 2 TrinkwV und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigen diese Auslegung. Danach soll die Trinkwasserverordnung gewährleisten, dass jedem Haushalt Wasser in Trinkwasserqualität zur Verfügung steht. Sie dient aber nicht dazu, das Verbrauchsverhalten der Anschlussnehmer zu reglementieren und ihnen vorzuschreiben, zu bestimmten Verwendungszwecken nur Wasser mit Trinkwasserqualität zu benutzen. Insbesondere untersagt sie den Anschlussnehmern nicht, eigenverantwortlich alternativ Wasser aus einer zusätzlichen, keine Trinkwasserqualität liefernden Eigenversorgungsanlage zu verwenden (BRDrucks 721/00 S. 51 ff.).
21Diese Auslegung steht mit der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom in Einklang. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Regelung bestimmter Mindeststandards für die Trinkwasserversorgung, ohne unmittelbar Rechte und Pflichten der Bürger dieser Staaten zu begründen (Urteil vom a.a.O. Rn. 23).
22Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der begehrten Teilbefreiung stünden auch keine Gründe der Volksgesundheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 WAS entgegen, ist revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
23Nach den Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Beschlusses, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 und 3 VwGO mangels wirksamer Verfahrensrügen gebunden ist, ist zum Wäschewaschen im Haushalt des Klägers aus hygienischer Sicht kein Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass der Betrieb einer Waschmaschine mit Regenwasser das Gesundheitsrisiko der Nutzer nicht generell erhöht, und hat eine Erhöhung des Risikos aufgrund der Umstände des konkreten Falls verneint. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich fehlerfrei.
24Das Verneinen einer generellen Gesundheitsgefährdung durch die Verwendung von Regen- als Waschwasser stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die im angegriffenen Beschluss in Bezug genommene und knapp wiedergegebene Auswertung zahlreicher einschlägiger Veröffentlichungen zu hygienischen Aspekten der Regenwassernutzung in seinem Urteil vom - 23 B 97.2120 - (juris Rn. 29 ff.). Danach geht er davon aus, dass Bakterien unabhängig von der Herkunft des Waschwassers spätestens beim Trocknen der Wäsche weitestgehend entfernt oder abgetötet werden, sodass die Restverkeimung getrockneter, mit Regenwasser gewaschener Wäsche der mit Trinkwasser gewaschener vergleichbar ist. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen liegen weder neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die zu einer anderen Einschätzung des gesundheitlichen Risikos führen würden, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers etwa aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten eine andere Beurteilung erforderlich wäre.
25Diese Sachverhalts- und Beweiswürdigung verletzt weder den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO, noch beruht sie auf einem ordnungsgemäß nach § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gerügten Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.
26Zur vollständigen Verwertung des Prozessstoffs nach § 108 Abs. 1 VwGO musste der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit der Informationsschrift des Umweltbundesamtes aus dem Jahr 2005 auseinandersetzen, weil diese erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens vorgelegt wurde. Die berufungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung verstößt auch nicht gegen die Denkgesetze. Dazu genügt nicht, dass sie nach Auffassung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse zieht. Denkgesetzwidrig sind nur aus Gründen der Logik schlechthin unmögliche Schlussfolgerungen (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 8 B 154.03 - NVwZ 2004, 627 und vom - BVerwG 7 B 13.08 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 54 S. 17 m.w.N.). Solche Mängel zeigt die Revision nicht auf. Sie stellt der berufungsgerichtlichen Würdigung nur ihre eigene abweichende Einschätzung des generellen Gesundheitsrisikos gegenüber. Soweit sie sich dazu auf die Informationsschrift des Umweltbundesamtes beruft, übersieht sie, dass auch diese keine generelle Gefährdung von Personen mit intakter Immunabwehr annimmt, sondern ein Risiko für Gesunde nur bei "ungünstigsten Bedingungen" bejaht. Solche Umstände liegen nach den Feststellungen des angegriffenen Beschlusses hier nicht vor.
27Gegen die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen wurden auch keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben. Die Revisionsbegründung beanstandet ausdrücklich nur die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts.
28Dem Vorbringen, die Risikoeinschätzung des Verwaltungsgerichtshofs könne wegen bislang nicht berücksichtigter abweichender, durch die Informationsschrift des Umweltbundesamtes belegter Erkenntnisse keinen Bestand haben, wäre selbst bei großzügigster Auslegung keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu entnehmen. Nach § 139 Abs. 3 Satz 4 und § 137 Abs. 2, 3 Satz 1 VwGO sind Verfahrensmängel konkret zu bezeichnen und die Tatsachen anzuführen, die den gerügten Mangel ergeben. Das ist hier nicht geschehen. Es fehlt schon an der konkreten Bezeichnung eines Aufklärungsmangels nach § 86 Abs. 1 VwGO. Außerdem ist nicht dargetan, weshalb sich dem Verwaltungsgerichtshof trotz Fehlens eines förmlichen Beweisantrages hätte aufdrängen müssen, die Informationsschrift des Umweltbundesamtes beizuziehen. Darüber hinaus ist nicht substanziiert dargelegt, dass diese Schrift neuere, den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts widersprechende wissenschaftliche Erkenntnisse wiedergäbe. Vielmehr beschränkt das Revisionsvorbringen sich auf die pauschale Behauptung, aus der Schrift ergebe sich das Gegenteil der berufungsgerichtlichen Annahmen zum Fehlen einer Gesundheitsgefährdung.
29Auch zur Feststellung, konkrete das Gesundheitsrisiko erhöhende Umstände lägen nicht vor, hat die Revision keine wirksamen Verfahrensrügen erhoben. Sie weist nur pauschal auf die Häufigkeit von Installationsmängeln hin, ohne einen Verfahrensverstoß zu bezeichnen oder sich auch nur konkret auf die Anlage des Klägers zu beziehen.
Fundstelle(n):
PAAAD-62743