BVerwG Urteil v. - 5 C 12/10

Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung trotz Verlust der Unionsbürgerschaft; Verhältnismäßigkeit

Leitsatz

1. Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt die Rücknahmeentscheidung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ( - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Dies gilt auch, wenn der Betroffene dadurch staatenlos werden und die Unionsbürgerschaft verlieren kann.

2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es erforderlich machen, dem Betroffenen eine Frist für den Versuch der Wiedererlangung einer vor der Einbürgerung bestehenden Staatsbürgerschaft einzuräumen.

Gesetze: § 48 Abs 1 S 1 VwVfG BY, § 114 S 2 VwGO, § 144 Abs 6 VwGO, Art 17 Abs 1 EG, Art 18 AEUV, § 35 RuStAG

Instanzenzug: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Az: 5 B 03.2462 Urteilvorgehend Az: M 25 K 00.3348

Tatbestand

1Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

2Der Kläger wurde 1956 in Graz (Österreich) geboren und war bis zu seiner Einbürgerung österreichischer Staatsangehöriger. Nachdem im Juni 1995 von der Bundespolizeidirektion Graz gegen den Kläger Ermittlungen wegen des (von ihm bestrittenen) Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betruges eingeleitet worden waren, reiste er aus Österreich aus und nahm seinen Wohnsitz in München. Dort war er als selbstständiger Unternehmensberater tätig. Im Februar 1997 erließ das Landesgericht für Strafsachen in Graz einen nationalen Haftbefehl gegen den Kläger.

3Im Februar 1998 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. In dem hierfür verwendeten, von ihm unterschriebenen Antragsformular ist in der Rubrik "Angaben über anhängige Ermittlungsverfahren" handschriftlich eingetragen "keine". Die Einbürgerungsurkunde vom wurde dem Kläger am ausgehändigt.

4Im August 1999 erfuhr die Staatsangehörigkeitsbehörde, dass der Kläger in Österreich per Haftbefehl gesucht werde und im September 1999, dass er bereits im Juli 1995 vom Landesgericht für Strafsachen in Graz als Beschuldigter vernommen worden sei. Daraufhin nahm der Beklagte nach Anhörung des Klägers die Einbürgerung mit Bescheid vom rückwirkend zurück, weil der Kläger das österreichische Ermittlungsverfahren verschwiegen und dadurch die Einbürgerung erschlichen habe.

5Klage und Berufung blieben erfolglos. Auf die Revision des Klägers wurde das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (vgl. BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216).

6Im Folgenden überprüfte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die noch offenen Fragen und holte in Bezug auf das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht eine Rechtsauskunft des zuständigen Amtes der steiermärkischen Landesregierung ein. Dieses teilte mit Schreiben vom und mit, die österreichische Staatsbürgerschaft lebe bei rückwirkender Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit nicht automatisch wieder auf. Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung lägen beim Kläger nicht vor.

7Daraufhin ergänzte der Beklagte mit Schreiben vom seine Ermessenserwägungen. Auch bei Abwägung der dem Kläger drohenden Staatenlosigkeit und des zu erwartenden Verlusts der Unionsbürgerschaft überwiege das öffentliche Interesse an der Rücknahme der erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass der Kläger auch als mit einer Deutschen verheirateter Staatenloser eine Aufenthaltserlaubnis und Ausweispapiere für Geschäftsreisen erhalten könne.

8Mit Urteil vom wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers abermals zurück. Die Rücknahme der durch eine bewusste Täuschung erwirkten Einbürgerung sei rechtmäßig. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach könne ein ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die im Februar 1999 wirksam gewordene Einbürgerung des Klägers sei objektiv rechtswidrig gewesen, weil gegen den Kläger seit 1995 ein österreichisches Ermittlungsverfahren und seit 1998 ein deutsches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden seien, die er gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde nicht angezeigt habe. Im Hinblick darauf hätte die Einbürgerung nicht erfolgen dürfen, sondern ausgesetzt werden müssen. Über diese Ermittlungsverfahren habe der Kläger die Einbürgerungsbehörde auch in subjektiver Hinsicht bewusst und arglistig getäuscht. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Abwägungsergebnis halte sich innerhalb der gesetzlichen Grenzen des eröffneten Rücknahmeermessens.

9Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass der Beklagte seine ursprünglichen Ermessenserwägungen unter Verletzung von § 114 Satz 2 VwGO nicht lediglich ergänzt, sondern in ihrem Wesen verändert und weitgehend ausgetauscht habe. Eine nachträgliche Ergänzung der Ermessenserwägungen sei auch wegen § 144 Abs. 6 VwGO nach Abschluss des Revisionsverfahrens nicht mehr zulässig gewesen. Für die Rücknahme der Einbürgerung fehle jedenfalls im vorliegenden Fall eine ausreichende Rechtsgrundlage. Ferner sei die Rücknahme wegen des Verlustes der Unionsbürgerschaft unverhältnismäßig und verletze Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 6 Abs. 1 und 2 EMRK und Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV). Der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mache es insbesondere erforderlich, dass der Kläger vor Wirksamwerden der Rücknahmeentscheidung eine angemessene Frist erhalte, um die Staatsbürgerschaft seines österreichischen Herkunftslandes wiederzuerlangen. Die an sich erforderliche Aussetzung des deutschen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verwaltungsverfahrens habe es nicht gegeben. Daher müsse jedenfalls das gerichtliche Verfahren bis zur Entscheidung des Amtes der steiermärkischen Landesregierung über den im September 2010 gestellten Statusfeststellungsantrag ausgesetzt werden.

10Der Beklagte tritt der Revision und der beantragten Aussetzung des Verfahrens entgegen. Der Kläger habe in der Vergangenheit ausreichend Zeit gehabt, eine Wiedereinbürgerung oder Statusfeststellung zu beantragen. Nach geltendem österreichischem Recht habe der Kläger nur geringe Chancen auf Wiedereinbürgerung. Er sei vom wegen Betruges in 60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden und erfülle daher nicht das Unbescholtenheitserfordernis des § 10 des Österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes. Daher sei es allenfalls denkbar, dass der Kläger nach Wirksamkeit der deutschen Rücknahmeentscheidung in Österreich aufgrund geschriebenen oder ungeschriebenen Rechts die ursprüngliche österreichische Staatsangehörigkeit wiedererlange. Hierfür sei aber eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nicht erforderlich.

11Das BVerwG 5 C 13.07 - (Buchholz 451.9 Art. 17 EG-Vertrag Nr. 1) das Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat mit Urteil vom - C-135/08 - (NVwZ 2010, 509) über die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen entschieden. Den Antrag des Klägers, das Verfahren erneut bis zur Entscheidung der österreichischen Behörden über den dortigen Statusfeststellungsantrag auszusetzen, hat der Senat mit Beschluss vom mangels Vorgreiflichkeit abgelehnt.

Gründe

12Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt nicht gegen revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

131. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rücknahmebescheid des Beklagten vom auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage beruht. Zwar gab es bei Erlass des angefochtenen Bescheides die speziell für den Fall einer erschlichenen Einbürgerung geschaffene Rücknahmevorschrift des § 35 StAG, deren Voraussetzungen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt sind, noch nicht. Sie wurde erst während des Revisionsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom (BGBl I S. 158) mit Wirkung vom eingeführt. Zuvor konnten die Staatsangehörigkeitsbehörden jedoch auf die allgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder - hier: Art. 48 BayVwVfG - zurückgreifen, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden war (vgl. BVerwG 1 C 19.02 - BVerwGE 118, 216 <218 ff.>; - BVerfGE 116, 24). Die Rücknahmevoraussetzungen nach § 35 StAG und Art. 48 BayVwVfG unterscheiden sich für den vorliegenden Fall der erschlichenen Einbürgerung nicht. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Prüfung, ob im Revisionsverfahren schon das neue Bundesrecht (§ 35 StAG) anzuwenden ist.

14Die Rücknahme der Einbürgerung ist auch nicht - wie der Kläger meint - aufgrund höherrangigen Rechts generell unzulässig. Der Rücknahme erschlichener Einbürgerungen steht weder das in Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verankerte Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit noch der in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Schutz vor Staatenlosigkeit entgegen ( a.a.O. Rn. 50 f.). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK ist entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht berührt, da die Rücknahme der Einbürgerung nicht auf den Vorwurf gestützt ist, der Kläger habe eine Straftat begangen (Urteil vom a.a.O. <226>).

152. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, die in dem hier entscheidungserheblichen Kern mit jenen des § 35 StAG übereinstimmen, vorlagen.

16a) Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom (a.a.O.) ausgeführt hat, hat der Kläger nach den bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom über das Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen getäuscht und damit die Einbürgerung erschlichen. Sie war von Anfang an rechtswidrig und konnte nach dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen des Beklagten zurückgenommen werden. Unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren nachgeschobenen umfangreichen Ermessenserwägungen ist die getroffene Ermessensentscheidung nach dem nationalen Recht auch revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

17b) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers fest. Insbesondere ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers in Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hat (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO), eine Ergänzung von Ermessenserwägungen auch noch nach einer Zurückverweisung möglich. § 114 Satz 2 VwGO erlaubt das Nachschieben von Gründen für eine Ermessensentscheidung ohne zeitliche Begrenzung während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welches bei einer Zurückverweisung fortgeführt wird und noch nicht beendet ist. Einer Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Verwaltungsbehörde nach Zurückverweisung steht auch § 144 Abs. 6 VwGO nicht entgegen. Nach § 144 Abs. 6 VwGO hat das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, zwar seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Sache aber in dem erneuten Berufungsverfahren in vollem Umfang zu überprüfen und insbesondere den entscheidungserheblichen Sachverhalt neu zu würdigen. Die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts steht insoweit unter dem Vorbehalt derselben im Berufungsverfahren erneut zu prüfenden Tatsachenlage. Sie entfällt bei einer wesentlichen Veränderung des zu beurteilenden Sachverhalts infolge neuen Vorbringens oder einer Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände. § 144 Abs. 6 VwGO hindert die Beteiligten nicht an neuem Sachvortrag und lässt einer Behörde Raum, die entscheidungserhebliche Sachlage in den nach § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen durch ergänzende Ermessenserwägungen zu ihren Gunsten zu verändern.

18c) Die Ermessensergänzung des Beklagten vom war nach § 114 Satz 2 VwGO zulässig. Die mit Schriftsatz vom eingeführten Erwägungen zur Staatenlosigkeit, zum Verlust der Unionsbürgerschaft sowie zu den für den Kläger damit verbundenen Folgen führen - ungeachtet ihrer Bedeutung für den Kläger - die grundlegende Argumentationslinie in der angefochtenen Rücknahmeentscheidung fort und lassen deren "Identität" unberührt (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 6 B 133.98 - NJW 1999, 2912 und vom - BVerwG 9 B 42.10 - Buchholz 310 § 114 VwGO Nr. 57). Das die Rücknahme tragende Argument der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände bleibt bestehen. Die abschließende Gewichtung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen ist im Ergebnis unverändert.

19d) Die zulässiger Weise ergänzte Ermessensentscheidung weist auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO auf. Der Beklagte hat bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Er hat die negativen Folgen, die der Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger mit sich bringt, in der Ermessensergänzung vom berücksichtigt und vertretbar gewichtet. Auch wenn eine Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach den Erklärungen der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht auszuschließen ist, begründet es keinen Ermessensfehler zu Lasten des Klägers, bei der Rücknahme der Einbürgerung von dem für ihn ungünstigsten Fall des Eintritts der Staatenlosigkeit und des Verlusts der Unionsbürgerschaft auszugehen. Die Hinnahme der Staatenlosigkeit ist auch - wie § 35 Abs. 4 StAG zeigt - weder generell noch - wie unten ausgeführt wird - im vorliegenden Fall wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip ermessensfehlerhaft. Für sonstige Ermessensfehler ist nichts ersichtlich (vgl. Urteil vom a.a.O.).

203. Die Rücknahme der Einbürgerung wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Hinblick auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers.

21a) Wird eine Einbürgerung durch Täuschung erschlichen, dann verstößt es nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich nicht gegen Unionsrecht - insbesondere Art. 17 EG (= Art. 18 AEUV) -, wenn ein Mitgliedstaat einem Unionsbürger die durch Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit wieder entzieht, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (Urteil vom - C-135/08 - NVwZ 2010, 509 <512> Rn. 59). Ein Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit durch Täuschung erschlichen wurde, kann hiernach nicht nach Art. 17 EG verpflichtet sein, von der Rücknahme der Einbürgerung allein deshalb abzusehen, weil der Betroffene die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaates nicht wiedererlangt (ebd. Rn. 57).

22Angesichts der Bedeutung, die das Primärrecht dem Unionsbürgerstatus beimisst, sind - wie der Gerichtshof der Europäischen Union weiter ausgeführt hat - bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Rücknahme die möglichen Folgen zu berücksichtigen, die diese Entscheidung für den Betroffenen und gegebenenfalls für seine Familienangehörigen in Bezug auf den Verlust der Rechte, die jeder Unionsbürger genießt, mit sich bringt. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob dieser Verlust gerechtfertigt ist im Verhältnis zur Schwere des vom Betroffenen begangenen Verstoßes, zur Zeit, die zwischen der Einbürgerungsentscheidung und der Rücknahmeentscheidung vergangen ist, und zur Möglichkeit für den Betroffenen, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen ( a.a.O. S. 511/512 Rn. 56). Die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann es unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Umstände im Einzelfall erforderlich machen, dass dem Betroffenen vor Wirksamwerden einer derartigen Entscheidung über die Rücknahme der Einbürgerung eine angemessene Frist eingeräumt wird, damit er versuchen kann, die Staatsangehörigkeit seines Herkunftsmitgliedstaats wiederzuerlangen ( a.a.O. S. 512 Rn. 58); ob dies der Fall ist, hat allerdings das nationale Gericht zu beurteilen.

23Der Gerichtshof der Europäischen Union geht dabei davon aus, dass die Mitgliedstaaten einerseits aufgrund internationaler Konventionen das Erschleichen einer Einbürgerung mit der Entziehung ihrer nationalen Staatsangehörigkeit sanktionieren können, dass aber andererseits eine solche Sanktion bei Personen, die - wie der Kläger - bereits vor der Einbürgerung die Unionsbürgerschaft besessen haben, einen überschießenden Anteil aufweist. Mit der Rücknahme geht aufgrund des Akzessorietätsprinzips in Art. 17 EG neben der erschlichenen nationalen Staatsbürgerschaft auch die nicht erschlichene Unionsbürgerschaft verloren. Dieser "überschießende Rechtsverlust" steht zwar einer Rücknahme nicht generell entgegen. Er kann aber im Einzelfall im Zusammenwirken mit den anderen genannten Umständen (z.B. geringe Schwere des Verstoßes etc.) dazu führen, dass die Rücknahme ausnahmsweise unverhältnismäßig ist.

24b) Nach diesen Erwägungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, die der Senat zugrunde legt, ist unionsrechtlich gerade nicht - wie der Kläger meint - gefordert, dass einem Betroffenen in den oben genannten Fällen stets aus Verhältnismäßigkeitsgründen eine Frist zur Wiedererlangung der ursprünglichen Staatsbürgerschaft einzuräumen ist.

25aa) Der eine Einbürgerung zurücknehmende Staat ist nicht ausnahmslos verpflichtet, das Wirksamwerden seiner Entscheidung mit den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates von Amts wegen abzustimmen und so zu koordinieren, dass selbst ein vorübergehender Verlust der Unionsbürgerschaft nicht eintreten kann. Eine von den relevanten Umständen des Einzelfalls unabhängige Koordinierungspflicht würde die Rücknahme erschlichener Einbürgerungen erheblich erschweren und den Umstand vernachlässigen, dass der Betroffene durch sein unredliches Verhalten die wesentliche Ursache auch für den "überschießenden Rechtsverlust" gesetzt hat.

26bb) Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat allerdings gegenüber dem betroffenen Bürger zu prüfen, ob sie ihm unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine angemessene Frist für einen Wiedererlangungsversuch gewährt. Ob sie eine solche Frist einzuräumen hat, hängt jedoch von sämtlichen relevanten Umständen des Einzelfalls ab ( a.a.O. S. 512 Rn. 58).

27Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass zu einer abschließenden Klärung aller Umstände, die hierbei zu beachten sein können. Notwendige Voraussetzung für eine Fristeinräumung ist grundsätzlich, dass der Betroffene die Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft ernsthaft anstrebt, die erforderlichen Anträge möglichst frühzeitig und gegebenenfalls auch vorsorglich stellt und diese mit Nachdruck verfolgt. Ferner hat die Einräumung einer Frist für einen Wiedererlangungsversuch nur dann einen Sinn, wenn die Rückgewinnung der früheren Staatsbürgerschaft nach dem Recht des Herkunftsstaats nicht offensichtlich aussichtslos ist. Da es jedoch nicht Aufgabe deutscher Behörden oder Gerichte ist, abschließend über fremdes Staatsangehörigkeitsrecht zu befinden, liegt eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann vor, wenn der Antrag nach dem Stand der ausländischen Rechtsprechung und Literatur nicht von vornherein aussichtslos erscheint oder wenn maßgebliche ausländische Behörden - wie hier die österreichische Regierung gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Union - erklären oder erkennen lassen, dass sie den Antrag für nicht aussichtslos halten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann sich insoweit auch daraus ergeben, dass das nationale Recht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen und anzuwenden ist. Das ausländische Recht kann im Einzelfall auch dann gegen die Aussetzung des Rücknahmeverfahrens sprechen, wenn der endgültige Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zweifelsfrei Voraussetzung für die Wiedererlangung der fremden Staatsbürgerschaft und auch der Durchführung eines hierauf gerichteten Verfahrens ist. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sind darüber hinaus vor allem das private Interesse an einem zeitweiligen Erhalt der Unionsbürgerschaftsrechte und das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit der mit der Rücknahme verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einzelfallbezogen zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Zu berücksichtigen ist dabei namentlich, wie frühzeitig sich der Betroffene um einen Rückerwerb seiner früheren Staatsbürgerschaft bemüht hat und ob er ihm zumutbare Möglichkeiten zur Wiedererlangung ungenutzt verstreichen ließ.

28Nach dem innerstaatlichen Recht haben zunächst die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, dass dem gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip Rechnung getragen wird. Hierzu gehört nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (a.a.O. S. 512 Rn. 58) - wie ausgeführt - künftig auch die Entscheidung, ob dem Betroffenen im Falle des drohenden Verlusts einer bereits vor der erschlichenen Einbürgerung bestehenden Unionsbürgerschaft eine angemessene Frist zur Wiedererlangung der früheren Staatsbürgerschaft einzuräumen ist. Erfordert das Verhältnismäßigkeitsprinzip eine solche Frist, kann im Einzelfall sinnvoll sein, diese bereits vor oder mit dem Erlass der Rücknahmeentscheidung festzusetzen.

29cc) Da im Falle des Klägers beim Erlass der letzten Behördenentscheidung die unionsrechtlichen Anforderungen insoweit noch nicht geklärt waren, hatte ausnahmsweise erst der erkennende Senat über die Einräumung einer weiteren Frist zur Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft zu entscheiden.

30Eine solche Frist ist hier nicht nachträglich einzuräumen, um die Verhältnismäßigkeit der Rücknahme herzustellen oder zu wahren. Sie könnte zwar die Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs im Hinblick auf den überschießenden Verlust der Unionsbürgerschaft zumindest zeitweise abmildern. Mit seinem Statusfeststellungsantrag vom strebt der Kläger - dies ist zwischen den Beteiligten nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr streitig - nunmehr auch ein Wiederaufleben der österreichischen Staatsbürgerschaft ernsthaft an. Allerdings bewerten die Beteiligten die Erfolgsaussichten dieses Begehrens unterschiedlich. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht offenkundig, dass eine rechtskräftige deutsche Gerichtsentscheidung über die rückwirkende Rücknahme Voraussetzung für eine dem Kläger günstige Entscheidung der österreichischen Staatsbürgerschaftsbehörde ist.

31Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist eine (weitere) Frist hier schon deswegen nicht einzuräumen, weil sich der Kläger nicht so früh wie möglich in zumutbarer Weise um die Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft bemüht und einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Jedenfalls der hätte dem Kläger im Hinblick auf die zweite Vorlagefrage Anlass geben müssen, bei den österreichischen Behörden ein Verfahren mit dem Ziel einzuleiten, dass die kraft Gesetzes mit der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erloschene österreichische Staatsangehörigkeit mit der Rücknahme der Einbürgerung wiederauflebt oder er diese sonst wiedererlangt. Spätestens jedoch nach der Erklärung der Republik Österreich in der mündlichen Verhandlung vom vor dem Gerichtshof der Europäischen Union war dem Kläger - auch von seinem Rechtsstandpunkt aus - ein entsprechender Antrag bei den österreichischen Behörden zumutbar und abzuverlangen. Dem Kläger stand mithin objektiv selbst dann, wenn nicht der gesamte Zeitraum der Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe berücksichtigt wird, bereits eine mehr als angemessene Frist für den Versuch zur Verfügung, die österreichische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen. Dies gilt außerdem selbst dann, wenn erst auf den Erlass des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union am abgestellt wird. Auch danach hat der Kläger noch mehr als ein halbes Jahr verstreichen lassen, ehe er einen formell verfahrenseinleitenden Antrag bei dem zuständigen Amt der steiermärkischen Landesregierung gestellt hat.

32Bei der gebotenen Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher relevanter Umstände ist bei einzelfallbezogener Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit eine (weitere) Frist auch sonst nicht geboten. Nach rund zehnjähriger Prozessdauer überwiegt das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verbindlichkeit und Durchsetzung der Rücknahmeentscheidung.

33c) Die rückwirkende Rücknahme der Einbürgerung des Klägers ist auch im Übrigen trotz der möglichen Folgen des Staatsangehörigkeitsentzugs auf die unionsrechtliche Stellung des Klägers nicht unverhältnismäßig.

34Bei einem negativen Ausgang des eingeleiteten Wiedererlangungsverfahrens würde der Kläger endgültig staatenlos und auch die Unionsbürgerschaft voraussichtlich auf Dauer verlieren. Dies sind rechtlich gravierende Wirkungen, die neben dem Verlust der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechte auch den Bereich der über die Staats- bzw. Unionsbürgerschaft vermittelten politischen Teilhabe erfassen und den Kläger als selbstständigen Unternehmensberater nach seiner Entlassung aus der Haft wirtschaftlich hart treffen können.

35Die Rücknahme hat andererseits keine nachteiligen Folgen auf seine Ehefrau oder etwaige sonstige Familienangehörige. Auch als Staatenloser genießt der Kläger nach nationalem Recht einen hinreichenden Aufenthaltsschutz. Ebenso verbleibt ihm - wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat - aufgrund seiner Ehe mit einer Deutschen ein relativ gesicherter Aufenthaltsstatus mit Ausreise- und Rückkehrmöglichkeiten. Dies mildert im Ergebnis die mit dem Verlust der Unionsbürgerschaft verbundenen nachteiligen Folgen, die letztlich auf dem eigenen Verhalten des Klägers beruhen.

36Der von ihm im Einbürgerungsverfahren begangene Pflichtverstoß war entgegen der Auffassung des Klägers von erheblichem Gewicht, das er auch nicht durch Zeitablauf verloren hat. Die Obliegenheit zur Anzeige anhängiger Ermittlungs- und Strafverfahren trägt der Bedingungsfeindlichkeit der Einbürgerung Rechnung, die deswegen auf klare Entscheidungsgrundlagen angewiesen ist (s. Berlit in: GK-StAR, Stand November 2010, § 12a Rn. 78). Sie soll den Staat von der Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freistellen, die mit Rücksicht auf die Begehung von gewichtigen Straftaten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verdienen oder bei denen dies jedenfalls möglich erscheint (BVerfG <Kammer>, Beschluss vom - 2 BvR 2632/93 - NJW 1994, 2016 <2016 f.>). Gesichert wird das Einbürgerungserfordernis der Unbescholtenheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG <a.F./n.F.>; § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 12a StAG), dem der nationale Gesetzgeber bei der Einbürgerung erhebliches Gewicht beigemessen hat. Der Kläger hat seine Wahrheitspflicht in doppelter Weise verletzt, indem er - wie bereits ausgeführt - sowohl das gegen ihn laufende österreichische als auch das deutsche Ermittlungsverfahren arglistig verschwiegen hat. Die Schwere dieses Rechtsverstoßes ist auch daran zu erkennen, dass ein solches Verhalten nunmehr nach § 42 StAG strafbar wäre. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 3 Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit (BGBl 2004 II S. 578; BGBl 2006 II S. 1351) ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates durch arglistiges Verhalten, falsche Angaben oder die Verschleierung einer erheblichen Tatsache, die dem Antragsteller zuzurechnen ist, der einzige Fall, in dem ein Vertragsstaat in seinem innerstaatlichen Recht den Verlust der Staatsangehörigkeit auch dann vorsehen darf, wenn der Betreffende dadurch staatenlos wird. Hierauf hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union Bezug genommen (EuGH a.a.O. Rn. 15, 52 und 54). Der Einwand schließlich, dass das österreichische Ermittlungsverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK von der dortigen Behörde nicht zu Ende geführt werde und dass das deutsche Verfahren mittlerweile nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei, vermag das Gewicht des Rechtsverstoßes im Nachhinein nicht zu relativieren. Zum Zeitpunkt der Einbürgerung im Jahr 1999 lag beim österreichischen Ermittlungsverfahren die behauptete überlange Verfahrensdauer noch nicht vor, und das deutsche Ermittlungsverfahren war noch nicht eingestellt, so dass die Einbürgerung unzweifelhaft zurückzustellen gewesen wäre. Später wurde das Ermittlungsverfahren eingeleitet, das zur Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 8 Monaten führte, so dass er zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig hätte eingebürgert werden können. Angesichts der Schwere des Rechtsverstoßes und der vergleichsweise kurzen Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Rücknahme erscheint der Staatsangehörigkeitsentzug auch bei Berücksichtigung der unionsrechtlichen Folgen für den Kläger insgesamt nicht unverhältnismäßig.

Fundstelle(n):
OAAAD-62739