BGH Beschluss v. - IX ZB 235/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Chemnitz, 3 T 457/08 vom AG Chemnitz, 1119 IK 1245/01 vom

Gründe

1. Auf Antrag der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin) hat das Insolvenzgericht am die Versagung der Restschuldbefreiung beschlossen, weil der Schuldner entgegen § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO den Wechsel seiner Arbeitsstelle nicht unverzüglich angezeigt und dadurch den Insolvenzgläubigern pfändbare Einkommensanteile vorenthalten hatte. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Versagungsbeschlusses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache erreichen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

a) Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. Zu klären sei, ob auch das Verschulden des Insolvenzschuldners gemäß § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO der Glaubhaftmachung durch den Versagungsantragsteller bedürfe. Diese Frage hat der Senat zwischenzeitlich für die Obliegenheit des selbständig tätigen Schuldners gemäß § 295 Abs. 2 InsO dahingehend beantwortet, dass der Gläubiger, der einen Versagungsantrag stellt, die Obliegenheitspflichtverletzung und die Beeinträchtigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft zu machen hat; der Schuldner muss sich sodann von dem Vorwurf schuldhaften Verhaltens entlasten (, ZVI 2009, 388 Rn. 5). Gleiches gilt für die in § 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenheiten des abhängig beschäftigten Schuldners (vgl. , NZI 2010, 693 Rn. 2). Die Regelung des § 296 Abs. 1 InsO unterscheidet insoweit nicht zwischen § 295 Abs. 1 und Abs. 2 InsO.

b) Da die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit der zitierten Senatsrechtsprechung im Einklang steht, hat die Rechtsbeschwerde auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
KAAAD-62694