BGH Urteil v. - III ZR 310/09

Amtshaftung der Kassenärztlichen Vereinigung: Ablehnung der Zulassung als Belegarzt durch den Zulassungsausschuss

Gesetze: § 103 Abs 7 SGB 5, § 33 Abs 2 Ärzte-ZV, § 839 BGB

Instanzenzug: Az: 1 U 5235/08 Urteilvorgehend LG München I Az: 15 O 18835/07 Urteil

Tatbestand

1Die Klägerin, eine am in das Partnerschaftsregister eingetragene Partnerschaft, begehrt von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Schadensersatz wegen der Ablehnung der Anträge ihrer Partner Dr. G.        und Dr. Sch.      vom und Dr. P.     vom auf Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer beabsichtigten Tätigkeit als Belegärzte im Krankenhaus I.     nach § 103 Abs. 7 SGB V durch Beschlüsse des für Schwaben zuständigen Zulassungsausschusses vom (Dr. P.      , Dr. Sch.     ) und (Dr. G.        ).

2Der Antrag von Dr. G.       wurde in erster Linie mit der Begründung abgelehnt, dieser habe die erforderliche Arztregistereintragung nicht beigebracht. Die Nichtzulassung der beiden anderen Ärzte sowie hilfsweise auch die von Dr. G.       wurden darauf gestützt, § 103 Abs. 7 SGB V sei eine Ausnahmeregelung, die eine Bedarfsprüfung erlaube. Diese habe ergeben, dass die chirurgische Versorgung der Versicherten im Zulassungsbereich durch die bereits zugelassenen niedergelassenen Vertragsärzte gesichert sei. Ferner müsse einer Umgehung der Zulassungsbeschränkungen entgegengewirkt werden, die sich aus der Umwandlung einer stationären Abteilung des Krankenhauses in eine Belegabteilung ergeben könnten. Schließlich sei die Entfernung zwischen der Praxis der Ärzte und dem Krankenhaus mit ca. 30 km zu groß, um eine unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Patienten zu gewährleisten, so dass sie im Sinne des § 39 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) und des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) als Belegärzte nicht geeignet seien.

3Auf die Widersprüche der Partner - Dr. G.       wurde am in das für seinen Wohnort zuständige Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg eingetragen - hob der Berufungsausschuss durch Beschlüsse vom die Entscheidungen des Zulassungsausschusses auf und erteilte ihnen nach Maßgabe des § 103 Abs. 7 SGB V die Kassenärztliche Zulassung.

4Hiergegen erhob die Beklagte Klage zum Sozialgericht München. Dieses wies die Klage in Sachen des Beteiligten Dr. Sch.      mit Urteil vom ab und bestätigte die Rechtsauffassung des Berufungsausschusses, dass im Rahmen des § 103 Abs. 7 SGB V keine Bedarfsprüfung stattfinde und dass die Erreichbarkeit der Klinik innerhalb einer Fahrzeit von 25 bis 30 Minuten gerade noch im Limit des § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä und des § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä liege. Daraufhin nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom ihre Klagen in Sachen Dr. G.         und Dr. P.     zurück. Der Zulassungsausschuss erteilte sodann mit Beschlüssen vom den Ärzten nach § 33 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Genehmigung zur Ausübung einer Gemeinschaftspraxis zum . Die nach § 40 BMV-Ä, § 32 EKV-Ä erforderliche Anerkennung als Belegärzte sprach die Beklagte am aus.

5Mit ihrer am eingegangenen Klage begehrt die Klägerin aus übergegangenem Recht ihrer Partner wegen der um drei Jahre verzögerten Zulassung Schadensersatz in Höhe von 1.185.786 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Partner der Klägerin mit der Bekanntgabe der im März 2003 ausgefertigten Entscheidungen des Berufungsausschusses die notwendige Kenntnis der den Amtshaftungsanspruch begründenden tatsächlichen Umstände gehabt hätten, so dass zum Jahresende 2006 Verjährung eingetreten sei. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

I.

6Die Revision ist unbeschränkt zulässig. Aus der Begründung der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts, es stelle sich die grundsätzliche Frage, ob die Verjährungsfrist auch bei Anfechtung der Widerspruchsentscheidung durch den Schädiger erst mit Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens anlaufe, ergibt sich keine Beschränkung der Zulassung auf diese Rechtsfrage (vgl. , NJW-RR 2007, 182 Rn. 19 mwN).

II.

7Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht - ihre Aktivlegitimation unterstellt - kein Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte zu. Soweit es um den Antrag von Dr. G.      geht, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, ob die ablehnende Entscheidung des Zulassungsausschusses rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen ist in der Ablehnung der Anträge von Dr. P.       und Dr. Sch.      im Hinblick auf die Begründung, die auch hilfsweise gegenüber Dr. G.          angeführt worden ist, keine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Zulassungsausschusses zu sehen.

81. Das Berufungsgericht geht unter Hinweis auf das gegenüber Dr. Sch.       ergangene Urteil des Sozialgerichts, dessen Argumenten es sich anschließt, davon aus, dass der Zulassungsausschuss den Anträgen von Dr. P.        und Dr. Sch.       hätte stattgeben müssen. Das Sozialgericht hat insoweit festgestellt, die Belegarztstelle sei in dem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen gegolten hätten, ordnungsgemäß ausgeschrieben gewesen, ohne dass mit einem bereits zugelassenen Vertragsarzt ein Belegarztvertrag zustande gekommen sei. Angesichts einer Abteilung von 20 Belegbetten für drei Ärzte bestünden unter Berücksichtigung des vom (BSGE 88, 6) aufgezeigten Prüfungsumfangs im Rahmen der Zulassung nach § 103 Abs. 7 SGB V auch keine Anhaltspunkte dafür, dass allein das Unterlaufen von Zulassungsbeschränkungen der eigentliche Beweggrund für den Abschluss des Belegarztvertrags gewesen sei. Was die Entfernung der Wohnung und Praxis zum Krankenhaus angehe, teile das Gericht die Auffassung des Berufungsausschusses, dass eine Erreichbarkeit der Klinik innerhalb von 25 bis 30 Minuten gerade noch im Limit von § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä, § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä liege. Nicht zu prüfen sei im Rahmen des Zulassungsverfahrens die Entscheidung des Krankenhauses, seine Abteilung Viszeralchirurgie künftig belegärztlich zu führen. Darüber hinaus sei den Zulassungsgremien eine nähere Bedarfsprüfung versagt, wenn die in § 103 Abs. 7 SGB V angeführten Voraussetzungen für eine Zulassung gegeben seien.

92. Ob die Entscheidung des Zulassungsausschusses, der eine solche Bedarfsprüfung vorgenommen und die rechtzeitige Erreichbarkeit des Krankenhauses durch die Partner der Klägerin verneint hat, auch hinsichtlich des Arztes Dr. P.        als rechtswidrig anzusehen ist und ob die Beklagte, wie das Berufungsgericht annimmt, für ein Fehlverhalten des Zulassungsausschusses einzustehen hat, ohne dass festgestellt ist, dass mindestens auch ein von ihr bestelltes Mitglied für eine Ablehnung der Anträge gestimmt hat (vgl. zu dieser Frage Senatsurteil vom - III ZR 37/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; zur Haftung in Fällen einer einstimmigen Entscheidung Senatsbeschluss vom - III ZR 35/05, NJW-RR 2006, 966 Rn. 4 bis 7), bedarf in dieser Sache keiner Beantwortung. Denn die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht von einem Verschulden des Zulassungsausschusses ausgegangen ist.

10a) Zutreffend ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, dass schon der eindeutige Wortlaut des § 103 Abs. 7 SGB V gegen die Annahme des Zulassungsausschusses spricht, es dürfe - auch wenn die Voraussetzungen der Norm im Übrigen erfüllt seien - eine im Ermessen der Zulassungsgremien liegende Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Das musste sich dem Zulassungsausschuss auch ohne Kenntnis des (BSGE 88, 6), das möglicherweise erst nach der Beschlussfassung des Ausschusses in Fachzeitschriften veröffentlicht worden ist und sich eingehend mit der Sonderzulassung von Belegärzten in überversorgten Planungsbereichen (§ 103 Abs. 7 SGB V) befasst hat, aufdrängen. Insoweit ist die Feststellung eines vorwerfbaren Verhaltens rechtsfehlerfrei.

11b) Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass die Ablehnung der Anträge von Dr. P.      und Dr. Sch.         auch, wie sich aus der Einleitung "Hervorzuheben ist auch …" ergibt, auf den Gesichtspunkt gestützt wird,

dass bei einer Entfernung von N.    -U.      nach I.        von ca. 30 km die Versorgung der Patienten nicht mehr gewährleistet ist. Gemäß § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä, § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä ist ein Arzt als Belegarzt nicht geeignet, dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der Patienten nicht gewährleistet ist. Eine Belegarztanerkennung, die für eine Belegarztzulassung Voraussetzung ist, wäre in Anbetracht des Umstandes, dass es sich hier um Viszeralchirurgie handelt, nicht genehmigungsfähig. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere der Fall einer Komplikation nach einem chirurgischen Eingriff. Insofern ist von einer Ungeeignetheit im Sinne erwähnter Vorschriften auszugehen.

12Das Berufungsgericht gibt hierzu im Hinblick auf die Darlegungen des Berufungsausschusses und des Sozialgerichts, die die Erreichbarkeit der Belegpatienten nur gerade noch als gewährleistet ansehen, zu bedenken, ob der Zulassungsausschuss die Zulassungen zwar nicht rechtsfehlerfrei aber schuldlos unter diesem Gesichtspunkt habe versagen können. Dies würde aber voraussetzen, dass der Zulassungsausschuss diesem Gesichtspunkt unter entsprechendem argumentativem Aufwand ersichtlich Bedeutung für seine Entscheidung beigemessen habe. Tatsächlich habe der Zulassungsausschuss diese Frage aber nur ausgesprochen beiläufig, oberflächlich und floskelhaft in wenigen Zeilen am Ende seiner Entscheidungen abgehandelt, während sich das Sozialgericht damit über mehr als eine Seite hinweg beschäftigt habe.

13Dem kann nicht gefolgt werden. Die Erwägung des Zulassungsausschusses ist nicht beiläufig, sondern - neben dem Argument eines nicht bestehenden Bedarfs - selbständig für die Entscheidung tragend. Sie ist zwar insgesamt knapp ausgeführt, enthält aber die für die Beantwortung der Frage entscheidenden Elemente. Zwar beschäftigt sich der Zulassungsausschuss an dieser Stelle seines Bescheids nur mit der Entfernung von 30 km. Er hatte aber, wie die Wiedergabe des Sach- und Streitstandes in seinen Beschlüssen zeigt, auch die für die Überwindung dieser Strecke erforderliche Zeit von etwa 30 Minuten im Auge. Sollte der Vorwurf der "Oberflächlichkeit" der Entscheidung so zu verstehen sein, der Zulassungsausschuss habe die Frage nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt behandelt, könnte der Senat dem nicht beitreten.

14aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss jeder Amtsträger die zur Führung seines Amtes notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen (vgl. Senatsurteil vom - III ZR 52/97, NJW 1998, 1307, 1308). Er ist bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung verpflichtet, die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Dabei begründet nicht jeder objektive Rechtsirrtum ohne weiteres einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann, dann kann aus der Missbilligung dieser Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (vgl. , BGHZ 146, 153, 165; vom - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 181).

15bb) Gemessen hieran ist ein Verschulden des Zulassungsausschusses zu verneinen. Das Bundessozialgericht hat sich erst mit seinem Urteil vom (MedR 2004, 405) eingehend mit näheren Einzelheiten zur Residenzpflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 2 Ärzte-ZV beschäftigt und ist in diesem Zusammenhang auch auf die für Belegärzte maßgebenden Vorschriften in § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä und § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä eingegangen. Es hat in seiner Entscheidung den Zulassungsgremien einen der gerichtlichen Nachprüfung nur eingeschränkt zugänglichen Beurteilungsspielraum nicht zugebilligt und der Versorgungsstruktur in einem bestimmten regionalen Bezirk keine Bedeutung zugemessen. Allerdings hat es anerkannt, dass für Arztgruppen, die nicht unmittelbar patientenbezogen tätig sind, andere Maßstäbe als für hausärztlich tätige Ärzte gelten und dass dem Umstand, ob ein Arzt in einer Einzelpraxis oder in einer größeren Gemeinschaftspraxis tätig ist, eine gewisse Bedeutung zukommen kann. Soweit es um die hier zu beurteilende Situation von Belegärzten geht, hat es die angeführten Normen der Bundesmantelverträge zitiert und auf die Entscheidungen der Landessozialgerichte Schleswig-Holstein vom (MedR 2000, 383) und Baden-Württemberg vom (MedR 2000, 385) hingewiesen und befunden, die von diesen Gerichten vorgenommenen Grenzziehungen, zu denen hier nicht im Einzelnen Stellung genommen werden müsse, seien - soweit ersichtlich - in der Praxis weitgehend akzeptiert worden und ihrer Tendenz nach nicht zu beanstanden (aaO S. 408). Dabei hatte es das Landessozialgericht Schleswig-Holstein für unbedenklich angesehen, wenn der Belegarzt unter normalen Umständen innerhalb von 30 Minuten die Klinik von seiner Wohnung und seiner Praxis erreichen könne. Demgegenüber hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, eine Fahrzeit von 40 Minuten für die Hin- und die Rückfahrt zwischen Praxis und Klinik sei bei einem Belegarzt nicht mehr ausreichend. Dabei hat es auch die Rückfahrt in seine Überlegungen einbezogen, weil es zugrunde gelegt hat, dass ein Belegarzt sowohl im Krankenhaus als auch den Versicherten in seiner Praxis zur Verfügung stehen müsse, und die Besorgnis gesehen, dass unter solchen Umständen ein Belegarzt das Krankenhaus in der Regel nicht mehr als einmal täglich aufsuchen werde und sich im Übrigen vertreten lasse, was aber mit seinen belegärztlichen Pflichten nicht in Einklang stehe.

16Nimmt man diese dem Zulassungsausschuss bei seiner Beschlussfassung zur Verfügung stehenden Entscheidungen hinzu, kann man seine Auffassung, eine Entfernung von 30 km und eine Fahrzeit von knapp 30 Minuten für die einfache Strecke gewährleiste eine unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten nicht, insbesondere wenn es um Komplikationen nach einem chirurgischen Eingriff gehe, ohne weiteres als vertretbar ansehen.

17Dass der Ausschuss seine diesbezügliche Entscheidung nur knapp und nicht ebenso ausführlich wie im späteren Verfahren das Sozialgericht begründet hat, gibt keinen Anhalt für mangelnde Sorgfalt oder Defizite in der tatsächlichen Prüfung der zu entscheidenden Frage. Die maßgebenden Gesichtspunkte (Entfernung der Wohnung und der Praxis zum Krankenhaus, Fahrzeit, Art der geschuldeten Tätigkeit, Argumente der in der Sitzung Beteiligten) werden in den Beschlüssen des Zulassungsausschusses aufgeführt und - wenn auch knapp - behandelt. Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss bei einer umfangreicheren Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, insbesondere davon hätte ausgehen müssen, dass die Ablehnung der Anträge mit Rücksicht auf die Regelungen in § 39 Abs. 4 Nr. 3 BMV-Ä und § 31 Abs. 4 Nr. 3 EKV-Ä nicht mehr vertretbar sei, bestehen nicht.

18cc) Wenn sich aber von mehreren die Entscheidung selbständig tragenden Begründungen auch nur eine als unverschuldet erweist, fehlt es nach der Rechtsprechung des Senats an einem haftungsbegründenden Verschulden des Amtsträgers (vgl. Senatsurteil vom - III ZR 263/04, BGHZ 161, 305, 311), so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.

193. Hiernach kommt es nicht auf die vom Berufungsgericht zur Begründung der Revisionszulassung formulierte Frage an, ob der Lauf der Verjährungsfrist auch in der hier vorliegenden Fallkonstellation bis zur Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens gehemmt worden ist. Insoweit nimmt der Senat auf sein Urteil vom (III ZR 37/10, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) Bezug.

Schlick                                      Dörr                                   Wöstmann

                       Seiters                                  Tombrink

Fundstelle(n):
WAAAD-62690