Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Marl, 23 C 527/08 vom LG Essen, 10 S 193/09 vom
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (, NJW 2006, 1142). Danach ist die Beschwerde unzulässig, weil der Kläger in dem Revisionsverfahren nicht mehr alle von dem Berufungsgericht abgewiesenen Anträge, deren Wert das Berufungsgericht nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auf 28.158,16 € festgesetzt hat, sondern nur noch den abgewiesenen Hilfsantrag zu 3 weiter verfolgen will und der Kläger nicht dargelegt hat, dass der Wert der sich aus der Abweisung dieses Antrags für ihn ergebenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
In der Berufungsinstanz hatte der Kläger angeregt, für die von ihm beantragte Feststellung, dass die Beklagte bis zu seinem Auszug verpflichtet gewesen sei, ihm die angemietete Wohnung zum Kauf anzubieten, einen Teilstreitwert von 20.000 € auszuweisen. Dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dieser Feststellung höher als 20.000 € ist, ergibt sich daraus gerade nicht. Auch der Hinweis des Klägers auf die Hauptanträge vermag keinen höheren Wert der im Revisionsverfahren geltend gemachten Beschwer zu begründen, weil die auf die Feststellung eines Wohnrechts gerichteten Anträge nicht weiter verfolgt werden sollen.
Dem in anderem Zusammenhang erfolgten Hinweis auf den Vortrag des Klägers, dass die Höhe der ihm gegen die Stadt M. wegen einer bevorstehenden Enteignung zustehenden Entschädigungsansprüche höher sei, wenn die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die von ihm gemietete Wohnung zum Kauf anzubieten, lässt sich nicht entnehmen, wie hoch das sich daraus ergebende wirtschaftliche Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
XAAAD-62668