BGH Beschluss v. - IX ZR 60/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Frankenthal, 4 O 126/07 vom OLG Zweibrücken, 4 U 46/08 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.

a) Das Berufungsgericht hat die Einwendungen des Klägers gegen den Bebauungsplan, wie sich aus dem Berufungsurteil ergibt, zur Kenntnis genommen. Ein Recht, mit der eigenen rechtlichen Beurteilung durchzudringen, wie dies die Beschwerde in bezug auf die Annahme eines Ausnahmefalls im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NVwZ 1997, 893; 1999, 420; BauR 2008, 1417) geltend macht, gibt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BVerfG NJW 1992, 1031; , GRUR 2009, 90, 91 Rn. 7; Beschluss vom - IX ZB 206/08, Rn. 2, n.v.).

b) Die von der Beschwerde für erforderlich angesehene Parteieinvernahme des Klägers stand im Ermessen des Gerichts (vgl. , WM 2004, 472, 474). Auch insoweit scheidet eine Gehörsverletzung aus.

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
TAAAD-62665