BGH Beschluss v. - 4 StR 673/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Bochum vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung unter Einbeziehung der Strafe aus einem amtsgerichtlichen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Hinsichtlich des Strafausspruchs hat es dagegen Erfolg.

1. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer war der Angeklagte zur Tatzeit derart alkoholisiert, dass sein Steuerungsvermögen im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war. Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hat das Landgericht jedoch abgelehnt, weil der Angeklagte aufgrund seiner Vorverurteilungen wusste, "dass er unter Alkoholeinfluss zu gewalttätigen Impulsdurchbrüchen neigt".

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zwar können Umstände, welche die Schuld erhöhen, zur Versagung der Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB führen, wenn sie die infolge der Herabsetzung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kann bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann der Fall sein, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist. Dabei ist regelmäßig ohne Belang, ob der Angeklagte schon früher unter Alkoholeinfluss vergleichbare Straftaten begangen hat. Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch ist aber dann nicht verschuldet, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt (st. Rspr.; vgl. ).

Die Ausführungen des Landgerichts lassen es als nahe liegend erscheinen, dass der Angeklagte im dargestellten Sinne alkoholkrank war. Denn die Strafkammer stellt - auch insofern dem Sachverständigen folgend - fest, dass beim Angeklagten ein chronischer Alkoholmissbrauch im Sinne des ICD-10: F.10.2 vorliegt. Er konsumiert seit seiner Scheidung "ca. im Jahr 1997" in seiner Freizeit, teilweise aber auch während der Arbeitszeit erhebliche Mengen an Alkohol, verlor wegen seines Trinkverhaltens mehrmals die Fahrerlaubnis und unternahm erfolglose Versuche, mit dem Alkoholtrinken aufzuhören. Auch bei Begehung der in den Jahren 2006 (gefährliche Körperverletzung) und 2008 (fahrlässiger Vollrausch) abgeurteilten Taten stand der Angeklagte unter Alkoholeinfluss. Vor diesem Hintergrund hätte sich die Strafkammer mit der Frage einer krankhaften Alkoholsucht näher auseinandersetzen müssen (vgl. BGH aaO).

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der für die abgeurteilte Tat verhängten Freiheitsstrafe sowie - als Folge hiervon - der Gesamtstrafe. Aufzuheben sind ferner die (allein) dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO), wodurch der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch die Gelegenheit erhält, die tatsächlichen Grundlagen und Voraussetzungen des § 21 StGB erneut zu prüfen und - soweit möglich - konkret festzustellen. Der Schuldspruch wird dagegen von dem Rechtsfehler nicht berührt. Der Senat kann vielmehr -auch unter Berücksichtigung des Nachtatverhaltens -ausschließen, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldunfähig war.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Landgericht strafschärfend berücksichtigte Erwägung, dass der Angeklagte zu der Tat durch das Opfer nicht provoziert wurde, bedenklich ist, weil sie dahin zu verstehen sein könnte, dass dem Angeklagten das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes angelastet wird. Bei erneuter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Vorverurteilung könnten zudem Ausführungen zu § 58 Abs. 2 Satz 3, § 56f Abs. 3 StGB geboten sein.

Fundstelle(n):
YAAAD-62659