BAG Urteil v. - 6 AZR 357/09

Stufenlaufzeit bei oberärztlicher Tätigkeit iSd TV-Ärzte/VKA - Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten

Gesetze: § 611 Abs 1 BGB, § 15 Abs 1 TV-Ärzte/VKA, § 16 Buchst c TV-Ärzte/VKA, § 18 Abs 1 TV-Ärzte/VKA, § 19 Abs 1 Buchst c TV-Ärzte/VKA, § 19 Abs 2 TV-Ärzte/VKA, § 6 Abs 2 TVÜ-Ärzte/VKA, § 133 BGB, § 157 BGB

Instanzenzug: Az: 34 Ca 16919/07 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht München Az: 10 Sa 874/08 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vor dem Inkrafttreten des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom (TV-Ärzte/VKA) am eine oberärztliche Tätigkeit im Sinne dieses Tarifvertrags ausgeübt hat und ob gegebenenfalls diese Tätigkeit auf die dreijährige Laufzeit zum Erreichen der Stufe 2 der Entgeltgruppe III der Anlage A zum TV-Ärzte/VKA anzurechnen ist.

2Die Beklagte ist ein städtisches Klinikum. Der 1947 geborene Kläger ist seit dem aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Teilbereich Neuroradiologie der Abteilung Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin im Klinikum B als Oberarzt beschäftigt. Er verfügt über die Weiterbildungsberechtigung im Bereich Neuroradiologie und ist Mitglied im Prüfungsausschuss der Bayerischen Landesärztekammer. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit finden seit dem die Bestimmungen des TV-Ärzte/VKA und des Tarifvertrags zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern in den TV-Ärzte/VKA und zur Regelung des Übergangsrechts vom (TVÜ-Ärzte/VKA) auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Im TV-Ärzte/VKA heißt es ua.:

Im TVÜ-Ärzte/VKA ist ua. geregelt:

Im Rundschreiben der VKA vom (- R 413/2006 -) an ihren Gruppenausschuss für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und ihre Mitgliedsverbände heißt es ua.:

6Die Beklagte übertrug dem Kläger mit einem vom Direktor des Klinikums unterzeichneten Schreiben vom rückwirkend zum die medizinische Verantwortung für den selbständigen Funktions-/Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin im Klinikum B. In einem weiteren Schreiben vom selben Tag teilte sie dem Kläger seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe III, Stufe 1, der Anlage A zum TV-Ärzte/VKA mit. Der Kläger verlangte daraufhin von der Beklagten ohne Erfolg mit einem Schreiben vom die Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe III der Anlage A zum TV-Ärzte/VKA.

7Der Kläger hat gemeint, ihm stehe seit dem Vergütung der Stufe 2 der Entgeltgruppe III der Anlage A zum TV-Ärzte/VKA zu. Er habe die Tätigkeit eines Oberarztes bei der Beklagten bereits seit Februar 1986 ausgeübt. Gemäß der Bestätigung des Chefarztes Prof. Dr. med. H vom und der Bestätigung des Chefarztes Prof. Dr. I vom habe er den Teilbereich Neuroradiologie in der Abteilung für Röntgendiagnostik und Nuklearmedizin verantwortlich betreut. Die Beklagte müsse sich das Handeln ihrer Chefärzte unter dem Gesichtspunkt der Duldungsvollmacht zurechnen lassen. Die Berufung der Beklagten auf eine fehlende ausdrückliche Übertragung der Tätigkeit wäre rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte verstoße zudem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil am Klinikum Ha vergleichbare Oberärzte nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe III vergütet würden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

9Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA am habe es eine oberärztliche Tätigkeit iSv. § 16 Buchst. c dieses Tarifvertrags nicht gegeben. Der Bundes-Angestelltentarifvertrag habe keine Eingruppierungsregelungen für einen Oberarzt enthalten. Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Oberarzt“ sei damit nicht vergütungsrelevant gewesen. Der Kläger sei zwar als Oberarzt eingestellt worden, jedoch sei damit nur die Berechtigung verbunden gewesen, die Bezeichnung „Oberarzt“ zu führen. Aus den von ihm vorgelegten Bestätigungen der Chefärzte Prof. Dr. med. H und Prof. Dr. I ergebe sich nicht, dass sie ihm die medizinische Verantwortung für den Bereich Neuroradiologie übertragen haben. Die für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe III erforderliche ausdrückliche Übertragung der medizinischen Verantwortung für selbständige Teil- oder Funktionsbereiche sei erst mit ihrem Schreiben vom rückwirkend zum erfolgt. Im Übrigen sei bei einem Oberarzt iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA eine obligatorische Anrechnung von Vorbeschäftigungen in § 19 TV-Ärzte/VKA nicht vorgesehen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts, soweit dieses der Klage für die Zeit vom bis zum stattgegeben hat. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Gründe

11Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte war nicht verpflichtet, dem Kläger vom bis zum Vergütung nach der Entgeltgruppe III, Stufe 2 (Oberarzt nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit), der Anlage A TV-Ärzte/VKA zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

12I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Trotz ihres Vergangenheitsbezugs liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil erstrebt. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von einem städtischen Klinikum, auch wenn dieses in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, ebenso wie von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass es einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird (vgl. Senat - 6 AZR 484/08 - Rn. 9, EzTöD 240 TV-Ärzte/TdL § 16 Nr. 2; - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3).

13II. Nach § 18 Abs. 1 iVm. § 15 Abs. 1, § 16 Buchst. c, § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA stand dem Kläger vom bis zum nur Vergütung der Entgeltgruppe III, Stufe 1, der Anlage A TV-Ärzte/VKA zu. Für die Anrechnung der bis zum vom Kläger zurückgelegten Beschäftigungszeit auf die nach § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA zum Erreichen der Stufe 2 der Entgeltgruppe III erforderliche Stufenlaufzeit von drei Jahren oberärztlicher Tätigkeit fehlt eine Anspruchsgrundlage.

141. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA die erforderliche Zeit für das Erreichen der nächsten Stufe innerhalb derselben Entgeltgruppe grundsätzlich nicht vor der Eingruppierung in diese Entgeltgruppe zu laufen beginnt. Dies wird aus der Formulierung in dieser Vorschrift „Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe … nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) ...“ deutlich.

152. Sofern die Anrechnungsregelungen in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA nicht nur auf Vorbeschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber, sondern auch auf Vorzeiten bei demselben Arbeitgeber und auch bei der Überleitung der Arbeitsverhältnisse von Ärztinnen und Ärzten in den TV-Ärzte/VKA Anwendung finden sollten, begründeten sie keine Verpflichtung der Beklagten, die vom Kläger bis zum zurückgelegte Beschäftigungszeit als Vorbeschäftigung auf die dreijährige Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe III anzurechnen. Dies gölte auch dann, wenn der Kläger bereits vor dem eine oberärztliche Tätigkeit iSv. § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA ausgeübt hätte.

16a) Die Tarifvertragsparteien haben in § 19 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA zwischen ärztlicher Tätigkeit (Entgeltgruppe I), fachärztlicher Tätigkeit (Entgeltgruppe II) und vorhergehender beruflicher Tätigkeit unterschieden. Die Anrechnung von Zeiten einer Vorbeschäftigung auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe III haben sie nicht geregelt, obwohl sie in § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA bei der Festlegung der Stufenlaufzeiten nicht nur zwischen ärztlicher und fachärztlicher, sondern auch oberärztlicher Tätigkeit differenziert haben. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die Tarifvertragsparteien anders als bei der ärztlichen und fachärztlichen Tätigkeit bei der oberärztlichen Tätigkeit bewusst von der Regelung einer obligatorischen oder fakultativen Anrechnung von Vorbeschäftigungen auf die Stufenlaufzeit abgesehen haben. Ob dies darauf beruhte, dass der Bundes-Angestelltentarifvertrag keine Eingruppierungsregelungen für einen Oberarzt enthalten hat oder die Tarifvertragsparteien aus anderen Gründen eine Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit der Entgeltgruppe III nicht für angemessen gehalten haben, ist ohne Bedeutung. Maßgebend ist, dass die Tarifvertragsparteien mit dieser Entscheidung die Grenzen ihrer autonomen Regelungsmacht nicht überschritten haben.

17b) Allerdings könnte dem Wortlaut nach an sich eine vor dem von einem Oberarzt ausgeübte Tätigkeit auch eine vorhergehende berufliche Tätigkeit sein. Zeiten einer solchen Tätigkeit können gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 TV-Ärzte/VKA angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass die Tarifvertragsparteien unter einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit iSv. § 19 Abs. 2 Satz 4 TV-Ärzte/VKA nicht auch eine ärztliche, fachärztliche oder oberärztliche Tätigkeit verstanden haben, sondern ausschließlich eine nichtärztliche Tätigkeit. Für dieses Verständnis spricht, dass die Vorschrift auch die Anrechnung von vorhergehenden beruflichen Tätigkeiten auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppen I und II erfasst. In § 19 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TV-Ärzte/VKA haben die Tarifvertragsparteien jedoch die Anrechnung vorhergehender Zeiten ärztlicher bzw. fachärztlicher Tätigkeit auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppen I und II ausdrücklich und abschließend geregelt.

183. Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Inhalt des Rundschreibens der VKA vom (- R 413/2006 -) an ihren Gruppenausschuss für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen und ihre Mitgliedsverbände für die von ihm verlangte Anrechnung spricht. In diesem Schreiben hat die VKA ua. mitgeteilt, für die Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe III gelte nach § 19 Abs. 1 Buchst. c TV-Ärzte/VKA, dass vor dem als Oberarzt zurückgelegte Zeiten bei demselben Arbeitgeber auf die in Stufe 2 geforderte Voraussetzung der dreijährigen Tätigkeit als Oberarzt anzurechnen seien. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass dieses Rundschreiben Rückschlüsse auf einen übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifvertragsparteien zulassen könnte, hätte aber doch ein solcher Regelungswille weder im Wortlaut des § 19 TV-Ärzte/VKA, der die Stufenlaufzeiten in den Entgeltgruppen und die Anrechnung von Vorbeschäftigungen festlegt, noch im Wortlaut des § 6 Abs. 2 TVÜ-Ärzte/VKA, der ua. die Überleitung von Ärzten in den TV-Ärzte/VKA regelt, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III erfüllen, keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1) der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags zwar mit zu berücksichtigen, aber nur, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat.

194. Der Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte/VKA zwingt vielmehr zu der Annahme, dass in der Entgeltgruppe III bis zum Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA am zurückgelegte Beschäftigungszeiten auf die dreijährige Stufenlaufzeit nicht anzurechnen sind.

20a) In dieser Vorschrift haben die Tarifvertragsparteien ua. geregelt, dass, soweit die Ärztin/der Arzt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III erfüllt, zunächst die Zuordnung in die Entgeltgruppe II nach den Regeln der §§ 4 bis 6 und anschließend die Höhergruppierung nach den Regeln des TV-Ärzte/VKA erfolgt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Ärzte/VKA richtet sich der weitere Stufenaufstieg nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA. Wenn aber ein Arzt, der bereits vor dem die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III und damit die in § 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA und der Protokollerklärung zu dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt hat, mit dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA nicht sofort in die Entgeltgruppe III, sondern zunächst nur in die Entgeltgruppe II einzugruppieren war, und sich der weitere Stufenaufstieg nach der ausdrücklichen Anordnung der Tarifvertragsparteien in § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Ärzte/VKA nach den Regelungen des TV-Ärzte/VKA richten sollte, wird daraus deutlich, dass auch eine Arzt, der bereits vor dem drei Jahre oder länger die Voraussetzungen der Entgeltgruppe III erfüllt hat, nicht der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe zugeordnet werden, sondern auch eine solche Vorbeschäftigung für die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe III ohne Bedeutung sein sollte.

21b) Bereits aus diesem Grund trägt das Argument des Klägers nicht, die jeweilige Entgeltgruppe sei in § 16 TV-Ärzte/VKA nicht abstrakt, sondern konkret ausgestaltet, es komme deshalb nicht darauf an, ob es die Entgeltgruppe schon gegeben habe, sondern nur darauf, ob er bereits vor dem Inkrafttreten des TV-Ärzte/VKA eine mindestens dreijährige oberärztliche Tätigkeit ausgeübt habe. Gegen die Rechtsauffassung des Klägers spricht im Übrigen die von den Tarifvertragsparteien in § 19 Abs. 2 getroffene Regelung zur Anrechnung von Vorbeschäftigungen auf die Stufenlaufzeit. Müssten vor dem bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber zurückgelegte Zeiten ärztlicher Tätigkeit schon nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA auf die Stufenlaufzeiten der Entgeltgruppe I (§ 19 Abs. 1 Buchst. a TV-Ärzte/VKA) angerechnet werden, wäre die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte/VKA überflüssig. In der Entgeltgruppe II müssten Zeiten fachärztlicher Tätigkeit bei der Stufenlaufzeit berücksichtigt und nicht nur in der Regel angerechnet werden, wie dies § 19 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte/VKA anordnet.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
BB 2011 S. 113 Nr. 2
CAAAD-62594