Schuldzinsen aus der Refinanzierung der Anschaffung eines im
Privatermögen gehaltenen GmbH-Anteils sind keine nachträglichen Werbungskosten,
wenn GmbH vor 1999 aufgelöst worden ist
Leitsatz
1. Schuldzinsen aus
Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen
wesentlichen Beteiligung sind nicht (auch nicht ab 1999) als nachträgliche
Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen, wenn
die GmbH vor dem Veranlagungszeitraum 1999 aufgelöst worden ist.
2. Handelt es sich um
kapitalersetzende, also mit Rücksicht auf die Gesellschafterstellung
übernommene Darlehen, ist das Darlehen nicht durch das Arbeitsverhältnis des
Gesellschafters als Geschäftsführer der GmbH veranlasst, so dass hinsichtlich
der Schuldzinsen ein nachträglicher Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit ausscheidet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2011 S. 21 Nr. 18 StBW 2011 S. 343 Nr. 8 StBW 2011 S. 446 Nr. 10 DAAAD-62546
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.01.2011 - 10 K 3934/10
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