1. Berücksichtigt das Gutachten eines
Sachverständigen über den Verkehrswert eines zugewendeten unbebauten
Grundstücks nicht den auf Antrag des Zuwendenden vor der Zuwendung erfolgten
Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes der Gemeinde, kann das
Sachverständigengutachten nicht zum Nachweis dafür dienen, dass der gemeine
Wert des Grundstücks niedriger ist als der nach § 145 Abs. 3 S. 1 BewG
ermittelte Wert.
2. Der geringere gemeine Wert kann
nur durch ein der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegendes
Sachverständigengutachten nachgewiesen werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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