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Nachträgliche Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG
Das der Personengesellschaft nach der Einbringung eines Unternehmens zustehende Bewertungswahlrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG darf nach seiner Ausübung durch Einreichung einer Feststellungserklärung nebst einer Steuerbilanz nicht nachträglich anderweitig ausgeübt werden. Das gilt auch dann, wenn das Wahlrecht in der unzutreffenden Annahme ausgeübt wurde, für den einbringenden Gesellschafter sei die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG möglich (Bezug: § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG; § 7g Abs. 3 EStG). S. 199
Der BFH lässt also keine Ausnahme von den Grundsätzen der Urteile vom – VIII R 52/04 (Kurzinfo StuB 2006 S. 640) sowie vom – I R 98/06 (Kurzinfo StuB 2008 S. 723) zu, wonach eine nachträgliche anderweitige Ausübung des Wahlrechts nicht möglich ist.