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BMF 08.02.2000 IV D 2 S 7179 6/00

Umsatzsteuer; | Fahrschulen als berufsbildende Einrichtungen (§ 4 Nr. 21 UStG)

Zum ist die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV; BGBl 1998 I S. 2214) in Kraft getreten. Die Einteilung der Fahrerlaubnisklassen - § 6 FeV - ist grundlegend geändert. Gem. gilt für die Steuerbefreiung für Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis Folgendes: (1) Fahrschulen können grds. nicht als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden (,BStBl 1974 II S. 527). Eine Steuerfreiheit der Umsätze nach § 4 Nr. 21 UStG kann aber insoweit in Betracht kommen, als Fahrschulen Lehrgänge zur Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, DE, D1, D1E, T und L durchführen, da diese Leistungen i. d. R. der Berufsausbildung dienen. Als ,,Lehrgang'' ist die dem einzelnen Fahrschüler gegenüb...

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