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Gesplittete Einlagen ohne Rangrücktritt in der Überschuldungsbilanz zu passivieren
Darlehen, die ein Gesellschafter aufgrund eines Versprechens im Gesellschaftsvertrag neben der Einlage gewährt hat („gesplittete Einlage”), sind in der Überschuldungsbilanz zu passivieren, soweit nicht ausdrücklich ein – bis zum Inkrafttreten des MoMiG sog. qualifizierter – Rangrücktritt erklärt worden ist. Da dies für eigenkapitalersetzende Darlehen geklärt ist (vgl. NWB QAAAB-78850), sah der BGH die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt ( NWB VAAAD-43975).