Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Werkvertragsrecht | Außerordentliches Kündigungsrecht verdrängt nicht jederzeitige freie Kündbarkeit
Einen Werkvertrag (hier: „Internet-System-Vertrag” mit einer Laufzeit von drei Jahren) kann der Besteller jederzeit frei kündigen (§ 649 Satz 1 BGB). Enthalten die AGB des Unternehmers ein Kündigungsrecht (nur) aus wichtigem Grund, liegt darin kein Ausschluss dieses gesetzlichen freien Kündigungsrechts. Denn dem Vergütungsinteresse des Werkunternehmers wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm nach der Kündigung der Anspruch auf die Gegenleistung grds. auch für diejenigen Leistungen verbleibt, die er wegen der Kündigung des Vertrags nicht mehr erbringen muss. Dann muss er sich allerdings seine ersparten Aufwendungen und einen etwaigen anderweitigen Erwerb anrechnen lassen (§ 649 Satz 2 BGB). Die Berechnung der Vergütung nach Kündigung ergibt sich in Ermangelung feststellbaren anderweitigen Erwerbs aus der Differenz zwisch...