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Handelsrecht | Ergebnisabführungsvertrag der KG nicht eintragungsfähig
Der mit einer KG als beherrschter Gesellschaft abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. Eine Herleitung dieser Eintragung kann, so das Gericht, anders als bei der GmbH (entsprechend §§ 53, 54 GmbHG) nicht daraus hergeleitet werden, dass das Gesellschaftsstatut unternehmensvertraglich überlagert wird. Allgemein ist mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten. Es reicht nicht aus, dass die Eintragung für Dritte von wirtschaftlichem oder rechtlichem Interesse ist. Im Ausgangsfall wurde zur Eintragung in das Handelsregister einer GmbH & Co. KG angemeldet, dass diese als beherrschte Gesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag mit [i]BGH, Beschluss v. 10. 11. 1997..., ZIP 1998 S. 152