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NWB Nr. 10 vom Seite 792

Aktuelle Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung

Steuergeheimnis, Bekanntgabe, Festsetzungsfrist und andere aktuelle Verfahrensfragen

Michael Baum

[i]BMF, Schreiben v. 21. 12. 2010 NWB YAAAD-58791 Mit (BStBl 2011 I S. 2) wurde der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) erneut in verschiedener Hinsicht geändert. Im Folgenden werden die für die Steuerpraxis bedeutsamen Änderungen dargestellt.

I. Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO)

1. Schutz durch das Steuergeheimnis

[i]Steuergeheimnis darf nur auf gesetzlicher Grundlage durchbrochen werdenDas Steuergeheimnis nach § 30 AO schützt alles vor unbefugter Offenbarung oder Verwertung, was einem Amtsträger oder einer ihm gleichgestellten Person in einem Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- oder gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, in einem Steuerstraf- oder Steuerordnungswidrigkeitsverfahren oder aufgrund anderer in § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AO genannter Anlässe über den Steuerpflichtigen oder eine andere Person bekannt geworden ist. Eine Offenbarung oder Verwertung dieser Kenntnisse ist nur zulässig, soweit sie durch § 30 AO (ggf. in Verbindung mit anderen Vorschriften) gesetzlich zugelassen ist. Zwar ist das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses [i]Steuergeheimnis ist selbst kein Grundrechtals solches kein Grundrecht (vgl. , 2 BvE 15/83, BStBl 1984 II S. 634). Jedoch kann die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnis...

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