Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser, die bis unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchstabe b UStG a. F. nach § 67 Abs. 2 AO steuerbefreit waren
Bezug:
Die Umsatzsteuerbefreiung für private Krankenhäuser, deren Leistungen bis zum unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. i. V. m. § 67 Abs. 2 AO umsatzsteuerfrei waren, wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:
Bei einem Krankenhaus, dessen Leistungen bis zum unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. i. V. m. § 67 Abs. 2 AO umsatzsteuerfrei erbracht wurden, weil mindestens 40 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen sind, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde, können die ab dem erbrachten Leistungen aus Billigkeitsgründen nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG n. F. umsatzsteuerfrei behandelt werden, wenn eine Zulassung des Krankenhauses nach § 108 SGB V nur deshalb nicht möglich ist, weil für dieses Krankenhaus im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung kein Bedarf besteht und dies durch einen entsprechenden Ablehnungsbescheid nachgewiesen wird.
OFD Frankfurt/Main v. - S
7170 A - 83 - St
112
Fundstelle(n):
LAAAD-62325