Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 36 Steuerliches Revisionswesen
Erläuterungen
I. Bedeutung der Vorschrift
1Für die Prüfung aus steuerlichen Zwecken entsteht die Gebühr nach § 36 StBGebV. Wenn eine Prüfung für andere Zwecke erfolgt (z. B. Erbstreitigkeiten, Untreueprüfungen, zur Erlangung eines Kredits), handelt es sich um eine vereinbare Tätigkeit, die über §§ 612, 632 BGB nach § 36 StBGebV entsprechend abgerechnet werden kann. Die Vorschrift gilt auch, soweit der Steuerberater zur Durchführung gesetzlicher Prüfungen befugt ist. Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist der Absatz 1 der Vorschrift erweitert worden. Hauptanwendungsbereich der Vorschrift sind die „freiwilligen Prüfungen".
II. Einzelübersicht:
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2StBGebV | Prüfung | Gebühr |
Abs. 1 | Buchführung, –
sofern nicht vom prüfenden StB erstellt Kontierung, – soweit nicht vom prüfenden StB erstellt (Finanz-, Lohn-, Anlagen-, Lager-, Sonder-) Teilbuchführung, – sofern nicht vom prüfenden StB erstellt (Teilbetrieb, Niederlassung, nicht abzugsfähige BA, Reisekosten) einzelne Konten einzelner Posten eines JA Inventar Überschussrechnung | Zeitgebühr
|
Abs. 2 Nr. 1 | Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Lagebericht Vermögensrechnung | 2/10
– 10/10
B + Zeitg... |