Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
3. Aufl. 2011
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§ 18 Geschäftsreisen
Erläuterungen
I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift
1Der Beruf des Steuerberaters bringt es ebenso wie der Beruf des Rechtsanwalts mit sich, dass Geschäftsreisen unternommen werden müssen. Zum wurden die früheren DM-Beträge in Euro festgesetzt. Durch das Jahressteuergesetz 2007 erfolgte eine Anpassung an die Werte in VV-Nr. 7003 und 7005 RVG. Aus diesem Grunde kann die Rechtsprechung zum RVG sinn gemäß auch auf Geschäftskosten des Steuerberaters übertragen werden. Zu den typischen Geschäftsreisen zählen Reisen zum Mandanten für eine Außenprüfung, zu einem auswärtigen Finanzamt oder zu auswärtigen Gesellschafterversammlungen.
II. Begriff der „Geschäftsreise„
2Die StBGebV definiert den Begriff „Geschäftsreise„ erstmalig in § 18 Abs. 1 Satz 2 StBGebV seit dem Inkrafttreten der 3. ÄVStBerGebV (). In sinngemäßer Anwendung der Rechtsprechung zu § 28 BRAGO wurde zuvor der Begriff „Geschäftsreise„ i. S. d. § 18 StBGebV dahin ausgelegt, dass eine solche Reise vorliegt, wenn ein Steuerberater in Ausführung eines ihm erteilten Auftrags ein Geschäft an einem anderen Ort als seinem Wohnort oder dem Ort, an dem er seine Praxis eingerichtet ...