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Verköstigung bei Fortbildungsveranstaltungen
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG greift nur für geringfügige Verpflegungsleistungen
Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und vergleichbaren Einrichtungen sind umsatzsteuerfrei, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden. Nach aktueller BFH-Rechtsprechung sind in diesem Zusammenhang erbrachte Verpflegungsleistungen an die Seminarteilnehmer nur dann als Nebenleistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie einen gewissen Umfang nicht überschreiten bzw. für die Durchführung der Veranstaltung unerlässlich sind.
Berufsverband veranstaltet Tagesseminare in Hotels
Ein Berufsverband für Unternehmer veranstaltet Tagesseminare in Hotels zu unternehmerbezogenen Themen. Im Streitfall hatten die Teilnehmer hierfür einen nicht weiter aufgeschlüsselten Seminarpreis zu zahlen. Aus den Seminarinformationen des klagenden Berufsverbands ging hervor, dass der jeweilige Seminarpreis von 200 € bis 600 € Seminarunterlagen und Verpflegung enthalte, ohne hierzu nähere Angaben zu machen. In den Rechnungen wurde die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung behandelte das Finanzamt die Seminarleistung gegen den Willen d...