1. Im Fall einer gesetzlich angeordneten Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewährt Art. 2 GG Schutz davor, aufgrund einer nicht gesetzlich legitimierten Aufgabenerweiterung der Körperschaft einer zu weitgehenden Zwangsunterworfenheit ausgesetzt zu sein, ohne dass es insoweit auf einen darüberhinausgehenden rechtlich oder spürbar faktischen Nachteil ankommt. Einen derart möglichen Grundrechtseingriff können die Betroffenen mit der Unterlassungsklage aus Gründen des Individualrechtsschutzes abwehren, ohne dem Vorwurf der Popularklage zu unterliegen.
2.Eine Kassenärztliche Vereinigung darf Krankenhäusern keine Rahmenverträge zur Durchführung und Abrechnung vorstationärer (ambulanter) ärztlicher Leistungen anbieten und solche Verträge mit ihnen schließen.
Tatbestand
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2010 - L 5 KA 5241/09