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Einkommensteuer; | Anwendung des Progressionsvorbehalts beim Wegzug in einen anderen Staat (§ 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ob bestimmte Einkünfte den Regeln über die unbeschränkte Steuerpflicht unterliegen, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erzielens der Einkünfte zu beurteilen. (2) § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist wörtlich und nicht teleologisch reduziert auszulegen. (3) § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist nicht verfassungswidrig. (4) § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG verstößt gegen kein ,,Gebot der inneren Sachgesetzlichkeit''. (5) Die Anwendung von § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet (Änderung der Rspr.). (6) § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG greift auch dann ein, wenn ein im Ausland wohnhafter AN früher im Inland tätig war, diese Tätigkeit inzwischen aufgegeben hat und nunmehr eine Nachzahlung für die frühere Tätigkeit erhält. Entscheidend ...