BGH Beschluss v. - 4 StR 16/11

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Neubrandenburg vom

Gründe

1. Das Landgericht hat auf den auf § 66b StGB gestützten Antrag der Staatsanwaltschaft hin die "Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ... aus rechtlichen Gründen abgelehnt", weil der Anwendung der Vorschrift auf den Verurteilten das konventionsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom - Beschwerde-Nr. 19359/04, NStZ 2010, 263) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB entgegenstehe. Der Verurteilte hatte die Anlasstat im Dezember 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begangen.

2. Dies entspricht der Rechtsauffassung des Senats, die auch seine Entscheidung vom in der Sache 4 StR 577/09 (NStZ 2010, 567) trägt. Auf die Anfrage des 5. Strafsenats des u.a.; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) hat der Senat mit Beschluss vom (4 ARs 27/10) an dieser Rechtsauffassung festgehalten, weshalb mit einer Vorlage der die Reichweite des konventionsrechtlichen Rückwirkungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 MRK im Recht der Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtsfrage an den Großen Senat für Strafsachen zu rechnen ist. Wann eine die aufgezeigte Divergenz ausräumende Entscheidung ergehen wird, ist derzeit nicht absehbar.

3. Ob der Senat von Rechts wegen gehindert ist, über die - statthafte (vgl. , BGHSt 50, 180, und vom - 1 StR 441/05, NStZ 2006, 178) - Revision in dieser Sache nach seiner den Beschluss vom (aaO) tragenden Rechtsansicht zu befinden, kann dahinstehen. Er hält es jedenfalls für angezeigt, die Entscheidung über die angefochtene Ablehnung der Anordnung der Maßregel bis zu einer Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zurückzustellen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 577/09 - und vom - 4 StR 650/10).

Fundstelle(n):
XAAAD-62065