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BBK Nr. 5 vom Seite 197

Angaben zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

Durch das [i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 210BilMoG sind die im Jahresabschluss notwendigen Anhangangaben erheblich ausgeweitet worden. Zu den wesentlichen Neuerungen gehört die Verpflichtung, Geschäfte und Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen anzugeben.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

[i]Kumulative Erfüllung der VoraussetzungenNach § 285 Nr. 21 HGB müssen für die Angabepflicht folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Beim bilanzierenden Unternehmen sind wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu nicht marktüblichen Bedingungen zustande gekommen. Die entsprechenden Geschäfte sind sodann anzugeben einschließlich der Art der Beziehung, des Werts der Geschäfte sowie weiterer Angaben, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig [i]Prüfschritte und Rechtsfolgenist.

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