1) Prozessuale und außerprozessuale Rechtsbehelfe sind grundsätzlich dahingehend auszulegen, dass der Steuerpflichtige denjenigen
Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.
2) Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO sind nur Rechtsirrtümer über die Einspruchsfrist oder die Form
der Fristwahrung anzuerkennen. Der Irrtum über eine materielle Rechtsfrage ist kein solcher Irrtum.
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Fundstelle(n): EFG 2011 S. 801 Nr. 9 NWB OAAAD-61981