Änderung/Ersetzung eines angefochtenen Bescheides im Klageverfahren, Kostenentscheidung
Leitsatz
1) Wird ein angefochtener Steuerbescheid im Klageverfahren geändert oder ersetzt, so wird das Klageverfahren hierdurch nicht
erledigt. Vielmehr wird der neue Steuerbescheid Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO).
2) Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sind die Erfolgsaussichten eines nach § 68 Satz 1 FGO klagegegenständlich
gewordenen Steuerbescheides im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu berücksichtigen.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1082 Nr. 12 ZAAAD-61973