Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Ablehnungsbescheides; Ursächlichkeit einer Behinderung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 EStG
Leitsatz
1) Über einen erneuten Kindergeldantrag kann nur insoweit entscheiden werden, als die vom Antrag umfassten Zeiträume nicht
der Bindungswirkung eines zuvor ergangenen Ablehnungsbescheides unterfallen.
2) Auf einen erneut gestellten Antrag kann Kindergeld ab dem Monat gewährt werden, der auf den Monat folgt, in dem der Ablehnungsbescheid
erlassen wurde. Bei Anfechtung dieses Ablehnungsbescheides verlängert sich der Zeitraum der Bindungswirkung nicht bis zum
Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (gegen KG, DStRE 2008, 1474).
3) Zur Frage, wann die Behinderung eines Kindes in erheblichem Umfang mitursächlich für dessen Unfähigkeit ist, sich selbst
zu unterhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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