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Mietrecht | Mieterhöhung auch nach öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten zulässig
Die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens für Wohnraummiete setzt nicht voraus, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Fördermittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht von Fördermitteln gegenüber dem Mieter soll gewährleisten, dass er die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Fördermitteln überprüfen kann. Allerdings werden nur die Kosten für Modernisierungen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete angerechnet, nicht aber Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen (§ 558 Abs. 5 BGB i. V. mit § 559a Abs. 1 BGB). Insoweit besteht daher auch kein Auskunftsanspruch.