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Körperschaftsteuer | Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums für Anteilsveräußerung maßgebend
Nach dem bezieht sich die zeitliche Anwendungsregelung des § 34 Abs. 4 Satz 7 KStG 1999 i. d. F. des UntStFG v. (KStG 1999 n. F., inzwischen § 34 Abs. 7 Satz 7 KStG 2002) zur Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG 1999 n. F. mit dem Begriff der „Veräußerung” auf das Erfüllungsgeschäft (Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums), nicht auf das Verpflichtungsgeschäft, d. h. Abschluss des hierauf bezogenen obligatorischen entgeltlichen Rechtsgeschäfts (hier: Anteilsübertragungsvertrag v. , Übertragungsstichtag ). Die Rückausnahme des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG 1999 n. F. ist nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig.