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Körperschaftsteuer | Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Bürgerbusvereine
Das Anbieten von Beförderungsleistungen ist kein gemeinnütziger Zweck i. S. des § 52 Abs. 2 AO. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass die Bürgerbuseinrichtungen, die ihrem Zweck nach der Durchführung von Personennahverkehr im ländlichen Raum dienen, in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen und in Wettbewerb zu nicht begünstigten Betrieben treten. Ein selbstloses Handeln, welches nach § 55 AO unabdingbare Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft ist, kann bei diesen Einrichtungen grds. nicht festgestellt werden. Die Bürgerbusvereine sowie Körperschaften mit vergleichbarer Zielsetzung sind aus den vorstehend genannten Gründen nicht gemeinnützig. Bei Vereinen, die die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen bzw. beantragt haben, ist diese nach der