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Abgabenordnung | Anrufungsauskunft als feststellender Verwaltungsakt
Mit Urteilen v. - VI R 54/07 (BStBl 2010 II S. 996) und v. - VI R 3/09 NWB NAAAD-54648 hat der BFH unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und die Aufhebung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG nicht nur Wissenserklärungen des Betriebsstättenfinanzamts darstellen, sondern vielmehr feststellende Verwaltungsakte i. S. des § 118 Satz 1 AO sind. Die Rechtsgrundsätze der Urteile sind nach dem über die entschiedenen [i]Hilbert, NWB 46/2010 S. 3680 Einzelfälle hinaus anzuwenden. Für die Anrufungsauskunft nach § 42e EStG gelten die Regelungen in §§ 118 ff. AO unmittelbar.