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BMF zu Reverse-Charge ab 2011 für Lieferungen von Industrieschrott und Gold sowie für Gebäudereinigungen
Anmerkungen zum
[i]BMF,Schreiben v. 4. 2. 2011 NWB WAAAD-61024Durch Art. 4 Nr. 8 Buchst. a und b i. V. mit Art. 32 Abs. 5 JStG 2010 wurde mit Wirkung v. der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG) erweitert. Das BMF hat – technisch im Wege umfangreicher Anpassungen von Abschn. 13b.1 UStAE – zu diesen Änderungen (und weiteren Neuregelungen in § 13b UStG zum ) mit Schreiben vom Stellung genommen und die Neuregelungen aus der Sicht der Verwaltung erläutert. Außerdem enthält das BMF-Schreiben bestimmte Übergangsbestimmungen. Nachfolgend sollen die neuen Reverse-Charge-Regelungen für Lieferungen von Industrieschrott und Abfällen sowie von Gold und für Gebäudereinigungsleistungen mit Blick auf dieses BMF-Schreiben für die Praxis näher dargestellt werden.
In der NWB Datenbank (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB HAAAB-14246 der infoCenter-Beitrag „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” aufrufbar.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in