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Freigabe von Finanzbuchhaltungsdaten
[i]AG
Mannheim, Urteil v. 19. 11. 2010 - 3 C
249/10Der Herausgabeanspruch gegenüber dem Steuerberater
für sämtliche Unterlagen aus dem beendeten Mandatsverhältnis
(§§ 675, 667 BGB) wird durch einen Anspruch auf Abgabe einer
Zustimmungs-/Freigabeerklärung gegenüber der datenführenden
Stelle ersetzt bzw. ergänzt. Ein Zurückbehaltungsrecht des
Steuerberaters ergibt sich entweder aus § 66 StBerG oder
§ 273 BGB. Dem Steuerberater kann ein Zurückbehaltungsrecht an
den Unterlagen aber nicht aus anderen, nicht bezahlten Aufträgen desselben
Mandanten zustehen. Die notwendige Konnexität ist restriktiv zu handhaben.
[i]Zurückbehaltungsrecht nur bei Konnexität
von Gebührenforderung und AuftragDaher wurde der Berater im
Streitfall verurteilt, die Finanzbuchhaltungsdaten aus dem
Rechnungswesenprogramm der DATEV für den streitigen Zeitraum freizugeben,
damit sie der neu mandatierte Steuerberater der Klägerin abrufen konnte.
Handakten sind nur die Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass
seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber erhalten hat
(§ 66 Abs. 3 StBerG). Entsprechendes gilt für
elektronisch gespeicherte Daten (§ 66 Abs. 4 StBerG), wobei
die Herausgabe hier durch entsprechende Freigabeerklärungen erfüllt
wird. Das Gericht hatte bereits Bedenken, ob die herausverlangten
Finanzbuchhaltungsdaten für die Jahre 2006 bis 2008
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